Arbeitsrecht kurios: Eine langjährige Angestellte zog gegen ihren früheren Chef vor Gericht, weil ihr Arbeitszeugnis unter anderem nicht mit der üblichen Unterschrift des Chefs, sondern einer „Krakelei“ unterzeichnet war.
Der Fall ereignete sich vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1998 als technische und kaufmännische Mitarbeiterin angestellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Iserlohn einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 und auf die Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
Das erste Zeugnis wies die Angestellte zurück, weil nicht der Geschäftsführer, sondern nur der Personalreferent des Arbeitgebers unterschrieben hatte. Das zweite Zeugnis war zwar mit dem Namen des Geschäftsführers unterzeichnet. Die Unterzeichnung ähnelte seiner üblichen Unterschrift jedoch in keinster Weise, sondern bestand laut Klägerin aus einer „Kritzelei“. Obwohl als Grund hierfür angeführt wurde, dass sich der Geschäftsführer das Schlüsselbein gebrochen habe, zog die Angestellte erneut vor Gericht. Und sie bekam Recht!
Unterschrift auf Arbeitszeugnis muss ordentlich sein
Doch damit war der Rechtsstreit noch lange nicht beendet! Das nun ausgestellte Zeugnis war zwar in lesbarer und üblicher Art und Weise vom Arbeitgeber unterschrieben worden, die Unterschrift verlief jedoch nicht parallel zum Text, sondern von links oben nach rechts unten. Und auch hier war das Gericht auf der Seite der Klägerin:
Und die Moral von der Geschicht? Arbeitszeugnisse müssen lesbar und parallel zum Text unterschrieben werden.
Urteil: LAG Hamm, Beschl. v. 27.07.2016, Az. 4 Ta 118/16
Fundstelle: http://www.hensche.de/