Anspruch auf neues Arbeitszeugnis wegen krakeliger Unterschrift?

Arbeitsrecht kurios: Eine langjährige Angestellte zog gegen ihren früheren Chef vor Gericht, weil ihr Arbeitszeugnis unter anderem nicht mit der üblichen Unterschrift des Chefs, sondern einer „Krakelei“ unterzeichnet war.

Der Fall ereignete sich vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1998 als technische und kaufmännische Mitarbeiterin angestellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Iserlohn einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015 und auf die Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses.

Das erste Zeugnis wies die Angestellte zurück, weil nicht der Geschäftsführer, sondern nur der Personalreferent des Arbeitgebers unterschrieben hatte. Das zweite Zeugnis war zwar mit dem Namen des Geschäftsführers unterzeichnet. Die Unterzeichnung ähnelte seiner üblichen Unterschrift jedoch in keinster Weise, sondern bestand laut Klägerin aus einer „Kritzelei“. Obwohl als Grund hierfür angeführt wurde, dass sich der Geschäftsführer das Schlüsselbein gebrochen habe, zog die Angestellte erneut vor Gericht. Und sie bekam Recht!

Der Namenszug auf dem Arbeitszeugnis weicht jedenfalls unstreitig von der sonstigen Art und Weise der Unterschriftsleistung ab. Damit lässt sich nicht mehr eindeutig die Identität des Unterzeichners feststellen. Die im Interesse des Schutzes im Rechtsverkehr notwendige Echtheitsvermutung steht damit in Frage.“ […]

Die Unterschrift soll die Identität des Ausstellers erkennbar und die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen (Zuordnungsfunktion)“ […]

Die Unterzeichnung muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner im Übrigen wichtige betriebliche Dokumente unterschreibt; er darf im Zeugnis keine Unterzeichnung wählen, die hiervon abweicht.“ […]

Unterschrift auf Arbeitszeugnis muss ordentlich sein

Doch damit war der Rechtsstreit noch lange nicht beendet! Das nun ausgestellte Zeugnis war zwar in lesbarer und üblicher Art und Weise vom Arbeitgeber unterschrieben worden, die Unterschrift verlief jedoch nicht parallel zum Text, sondern von links oben nach rechts unten. Und auch hier war das Gericht auf der Seite der Klägerin:

Eine Unterzeichnung ist daher unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweicht. Beim Leser des Arbeitszeugnisses dürfen keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen.“ […]

Eine derartige Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich veranlasst sehen, sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Gläubigerin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden wird, ist dabei naheliegend. Jedenfalls begründet diese Art der Unterschrift erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes und entwertet diesen vollständig.“ […]

Und die Moral von der Geschicht? Arbeitszeugnisse müssen lesbar und parallel zum Text unterschrieben werden.


Urteil: LAG Hamm, Beschl. v. 27.07.2016, Az. 4 Ta 118/16
Fundstelle: http://www.hensche.de/

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