Führerscheinentzug auf Bordellparkplatz rechtlich zulässig?

Grundsätzlich darf die Polizei einem Autofahrer wegen Trunkenheit im Verkehr den Führerschein entziehen. Aber ist das auch auf einem privaten Bordellparkplatz so einfach möglich?

Ein 35-jährigen Mann aus Gütersloh begab sich im Dezember 2015 mit seinem Toyota zu einem Bordell in Warendorf (NRW). Der Besuch in dem Etablissement verlief für ihn teurer und weniger befriedigend als erhofft. Nach erheblichem Alkoholkonsum und einem Streit über die Höhe der Rechnung, versuchte eine Mitarbeiterin des Bordells, dem Mann den Autoschlüssel abzunehmen. Dies gelang ihr nicht, woraufhin der 35-Jährige mit seinem Fahrzeug auf dem Bordellparkplatz ca. 8 m zurücklegte, bevor die Polizei ihn stoppte. Der Mann hatte eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille. Ab über 1,1 Promille gilt der Fahrer eines PKW in Deutschland als absolut fahruntüchtig.

Trunkenheit im Verkehr auf Bordellparkplatz

Dem Pechvogel wurde wegen Trunkenheit im Verkehr für sechs Monate der Führerschein entzogen. Außerdem verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro. Daraufhin legte er gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Hamm ein und hatte damit Erfolg. Das Gericht stellte im angefochtene Urteil einen “durchgreifenden Rechtsfehler” zum Nachteil des Angeklagten fest.

Nach Auffassung des OLG verbietet § 316 StGB einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr kann grundsätzlich auch der Parkplatz auf einem Privatgrundstück gehören. Dazu führt das Gericht aus: “Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.”

Bordellparkplatz nur Eingeweihten bekannt

Ein privater Parkplatz fällt also nur dann unter diese Definition, wenn er mit Duldung des Verfügungsberechtigten für Jedermann bzw. zumindest für eine größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und so genutzt werde. Und genau diese Beweisführung sei der Vorinstanz hier nicht gelungen. Denn: “Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache, dass der zu dem Bordell gehörende Parkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum in dem o.g. Sinne gehört. Dies gilt insbesondere hier vor dem Hintergrund, dass der Parkplatz zu einem Bordell gehörte, welches sich in einer „versteckt liegenden Immobilie“ befand, nur über eine schmale Zufahrt befahrbar war und das Bordell […] nicht beworben wird. Hier stellt sich schon die Frage, ob bzw. wie ein größerer Personenkreis überhaupt davon Kenntnis haben sollte, dass sich hinter der schmalen Zufahrt ein Parkplatz eines Bordells befinden sollte. Insoweit liegt eher der Schluss nahe, dass der Parkplatz tatsächlich nur wenigen „Eingeweihten“ (z.B. Personal und/oder Stammkunden) offenstand.”

Glück im Unglück: In diesem konkreten Fall handelt es sich bei dem Bordellparkplatz also nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum, womit eine Bestrafung nach § 316 StGB nicht in Betracht kommt.


Urteil: OLG Hamm, Beschl. v. 15.09.2016, Az. III-4 RVs 107/16

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