Pensionierter Lehrer wegen Gotteslästerung auf Autoaufkleber verurteilt

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„Jesus – 2000 Jahre rumhängen und immer noch kein Krampf“. Mit solchen und ähnlichen Sprüchen hatte ein älterer Mann aus Nordrhein-Westfalen sein Auto beklebt. Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte ihn daraufhin wegen Gotteslästerung.

Gemäß § 166 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse bzw. eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

“Die Papstsau Franz umbringen”

Passanten hatten bei der Polizei Anzeige erstattet, weil auf der Heckscheibe eines Audi unter anderem „Herr, unser Bello schleckt so gerne Blut von Ungläubigen. Nun erschlag wieder einen!“  und  „Wir pilgern mit Martin Luther: Auf nach Rom! Die Papstsau Franz umbringen. Reformation ist geil.“ zu lesen war.

Der pensionierte Lehrer hadert offensichtlich mit kirchlichen Institutionen und wollte seine Meinung einer breiten Öffentlichkeit kundtun. Zum Prozessauftakt, berief er sich auf seine Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG. Laut eigenen Angaben kämpft der 67-Jährige dagegen, dass immer nur die „netten“ Bibelstellen zitiert werden. Auf seiner Website www.spruchtaxi.de veröffentlicht er daher auch solche Zitate, die der Pfarrer im Gottesdienst lieber auslässt. Beispielsweise „Gott segne den, der deine Kinder packt und sie am Felsen zerschmettert!“ (Psalm 137,9).

Die zuständige Richterin am Amtsgericht Lüdinghausen sah dies offensichtlich etwas anders: Der Angeklagte habe sich wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, also Gotteslästerung gemäß § 166 II StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. In den Zitaten sei sowohl das Papsttum als auch die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi in einer Weise öffentlich beschimpft worden, die geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Insbesondere überschreite dies die Meinungsfreiheit aus Art 5 I GG. Diese könne durch „allgemeine Gesetze“ eingeschränkt werden, worunter auch § 166 StGB falle.

Gotteslästerung, weil keine wörtlichen Zitate

Dass es sich bei den Sprüchen um Abwandlungen berühmter Zitate u.a. von Martin Luther und dem Journalisten Friedrich Küppersbusch handelte, ließ das Gericht nicht gelten. Da der Ex-Lehrer keine wörtlichen Zitate genutzt habe, habe er sich den Inhalt der Sprüche zu eigen gemacht. Das Hauptaugenmerk läge zudem nicht auf der Aufklärung über religiöse Institutionen, sondern auf deren Beschimpfung. Der öffentliche Frieden sei gestört, da die Sprüche geeignet seien, das  Vertrauen des Betroffenen in die Respektierung der religiösen Überzeugung zu erschüttert bzw. weil bei Dritten die Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert werde. 

Die Richterin verurteilt den Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro. Da der Pensionär nicht vorbestraft sei und erwartet werden könne, dass er künftig keine Straftaten mehr begehe, konnte diese gem. § 59 StGB unter Ausspruch einer Verwarnung vorbehalten bleiben. Als Bewährungsauflage soll der Herr eine Geldbuße von 500 € zahlen. Zu einer Einziehung des Tatmittelns – also des Autos – kam es nicht.


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