Regelmäßig landen in jedem E-Mail-Postfach Nachrichten mit dem Betreff „Sie haben gewonnen!!!“ oder „Frau L., auf sie wartet eine tolle Traumreise!!!“. Meist löscht man diese offensichtlichen Spam-Mails sofort, statt auf den dubiosen Link im Text zu klicken. Doch was passiert, wenn man eine solche Gewinnzusage in einem Päckchen per Post erhält und tatsächlich darauf antwortet?
Laut österreichischem Konsumentenschutzgesetz müssen Unternehmer, die den Eindruck erwecken, dass ein Konsument einen Preis gewonnen hat, diesen auch leisten, § 5c KschG.
Im deutschen Recht findet sich eine ähnliche Formulierung in § 661a BGB:
Eine Frau aus Wien hatte Cranberrykapseln für 65€ im Internet bestellt. Diese wurden per Post in einem Päckchen geliefert. Die Bestellung enthielt aber außerdem drei Gewinnkuverts. Die drei Bargeldgewinne hatten einen Gesamtwert von 21.000€ und wurden der Kundin mit den Worten „Es besteht keinerlei Zweifel mehr, Sie sind der garantierte Gewinner!“ angepriesen. Die Frau verklagte den Versender der Päckchens daraufhin vor Gericht.
Gericht: Frau hat tatsächlich gewonnen!
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass der Frau die volle Gewinnsumme zusteht. Sie habe die Kuverts mit der Gewinnzusage in einem persönlich an sie adressierten Paket erhalten, wodurch sie sich als Gewinner angesprochen fühlen durfte. Das verklagte Unternehmen hatte geltend gemacht, dass die Kuverts ausversehen in das Paket geraten waren. Die Frau hätte die Gewinnzusage nie erhalten sollen.
Die Gewinnumschläge stammten von einem anderen Versandhandelsunternehmen, das im Geschäftsverkehr unter der gleichen Bezeichnung auftrat. Die beiden englischen Unternehmen hatten eine Firma in Belgien mit dem Versand beauftragt. Das Versandunternehmen packte wegen derselben Sprache die eigentlich für Deutschland gedachten Gewinnkuverts in das Paket nach Österreich. Laut Oberstem Gerichtshof habe die Frau aber nicht erkennen können, dass es sich um ein Versehen handelte. Wer anonyme Gewinnzusagen entwirft, die (egal ob gewollt oder nicht) an einen Kunden gehen könnten, müsse für die Gewinnzusage einstehen, sagt der OGH.
Urteil: OGH 1 Ob 159/16p
Fundstelle: http://diepresse.com/