Rechtsstreit um Gewinn aus Bier-Kronkorken

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Ein junger Mann gewinnt in einem Brauerei-Gewinnspiel ein Auto. Den Bierkasten mit dem besonders gekennzeichneten Bier-Kronkorken hatte er jedoch gemeinsam mit Freunden gekauft, die ihn nun verklagen.

Eine Clique aus fünf guten Freunden aus Schmallenberg im Sauerland reiste im Frühjahr 2015 ein Wochenende an den nordhessischen Edersee. Vier Personen fuhren mit ihren Motorrädern zum gemeinsamen Wochenendhaus, während eine Person mit dem Auto anreiste und auf dem Weg zwei Kästen Bier an einer Tankstelle kaufte. Als die Freunde am Abend zusammensaß, fand der jetzt verklagte Mann ein Autosymbol auf der Innenseite eines achtlos auf den Tisch geworfenen Kronkorkens.

Der Bier-Kronkorken war Teil des Gewinnspiels „Öffnen, gewinnen, abfahren“ der Brauerei Krombacher. Verlost wurden insgesamt 111 Audi A3 Sportback im Wert von jeweils ca. 30.000€. Wer einen der Kronkorken mit dem Auto-Symbol vorzeigen kann, gehört zu den glücklichen Gewinnern.

Die Krombacher Brauerei übergab daraufhin dem jungen Mann seinen Gewinn. “Für uns ist der der Gewinner, der den Kronkorken besitzt”, sagt Brauereisprecher Franz-Josef Weihrauch. Die Brauerei habe sich keine Gedanken darüber gemacht, dass es bei einer Bierkiste mit mehreren Flaschen zu einem Streit kommen könnte.

Gemeinsamer „Umtrunk“ als Zweck einer GbR?

Daraufhin zog eine der Mitreisenden vor das Landgericht Arnsberg. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Freunde bereits vor Fahrtantritt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet hätten. Zweck der GbR sei der “gemeinsame Umtrunk“. Vor dem Ausflug habe man sich darauf geeinigt, alle Kosten untereinander aufzuteilen. Vor der Rückfahrt hätten die Freunde alle Ausgaben für Essen, Ferienwohnung und Getränke addiert und durch fünf geteilt worden. Dabei sei sogar das Pfand für die Bierkästen berücksichtigt worden, macht die Klägerin geltend. Sie fordert ihren gerechten Anteil am Bier-Kronkorken Gewinnspiel von 5736 Euro.

Dieser Ansicht schlossen sich jetzt auch die Richter an. Die junge Frau habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Gewinnanteils in Höhe von 4.268 Euro. Allerdings folgt der Anspruch gerade nicht Anspruch nicht aus §§ 734, 730, 731 i.V.m. 705 ff. BGB. Denn für den Abschluss eines – grundsätzlich auch konkludent zu schließenden – Gesellschaftsvertrages im Sinne von § 705 BGB bietet der Vortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. Denn die Parteien haben unstreitig zu keinem Zeitpunkt eine Vereinbarung – ähnlich einer Lotto-Tippgemeinschaft – dahingehend geschlossen, an einem gemeinsamen Gewinnspiel teilnehmen zu wollen.

Bruchteilsgemeinschaft und der Grundsatz “Treu und Glaube”

Allerdings unterliege das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten gleichwohl dem Recht der Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB, so das Gericht. Und weiter: “Indem der Beklagte den streitgegenständlichen Kronkorken für sich allein genutzt und den Gewinn vereinnahmt hat, hat er gegen seine Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis verstoßen und ist der Klägerin gemäß §§ 745 Abs. 2 BGB i.V.m. 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz in Höhe von 4.268,00 EUR verpflichtet.” Denn: Die Bruchteilsgemeinschaft begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Teilhabern, das den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterliege.

Im vorliegenden Fall sei zumindest stillschweigend eine Miteigentumsgemeinschaft aller Beteiligten an dem streitgegenständlichen Kronkorken begründet worden, da die Bierkästen samt Inhalt für die Gemeinschaft erworben wurden und allen Beteiligten im Rahmen eines gemeinsamen Umtrunks zu Gute kommen sollten. Der Beklagte hat damit den Kronkorken auch unter Verletzung des Gebrauchrechtes der anderen Teilhaber für das Gewinnspiel genutzt und damit gegen § 745 II BGB verstoßen.

Wir bewerten die Examensrelevant dieses Falles für das Zivilrecht mit 5/5 Sternen:

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Entscheidung: LG Arnsberg, Urt. v. 02.03.2017, Az. I-1 O 151/16 

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