Erfolgreiche Klage gegen Tabledance-Bar

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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Tabledance-Bar einem seiner Kunden 1575 Euro zurückzahlen muss. Geklagt hatte ein Gast, der vor Gericht beteuerte, lediglich vier Bier und drei Lapdances bestellt zu haben. Daraufhin habe der Betreiber des Clubs einen vierstelligen Betrag von seinem Konto abgebucht.

Im Sommer 2015 hatte der Kläger das Lokal zusammen mit drei Bekannten besucht. Während des Besuchs habe er vier Bier für je 10 Euro und insgesamt drei Lapdances bestellt. Daraus hätte sich eine Gesamtsumme von 215 Euro ergeben. Tatsächlich abgebucht wurden aber 1.790 Euro. Neben 40 Euro für die Getränke wurden Beträge von 550 Euro und 1.200 Euro ausgewiesen, die sich rückblickend nicht mehr erklären lassen.

Tabledance-Bar mit “gewissem Rahmenprogramm”

Der Inahber der Tabledance-Bar verweigerte eine Rückzahlung, woraufhin der Gast vor Gericht zog. Der Betreiber des Clubs hält es für möglich, dass der Gast außerdem Wein, Champagner und Prosecco bestellt habe. Hinzu käme ein “gewisses Rahmenprogramm”. Allerdings konnte der Beklagte keine Belege hierfür vorlegen.

Aus diesem Grund verurteilte das Amtsgericht München die Bar zur Rückzahlung von 1.575 Euro. Der Betreiber hätte vortragen müssen, welche Leistungen der Kläger tatsächlich in Anspruch genommen habe. Insbesondere sei ein Clubbetreiber gesetzlich zu einer „geordneten Buchführung“ verpflichtet.

Das Gericht hielt die Version des Klägers für überzeugend, weil diese auch von den Zeugenaussagen der Bekannten gestützt werde. Diese konnten sich unter anderem an die Reihenfolge der Bestellungen und an die Dauer des Aufenthalts („von halb eins bis zwei Uhr“)  erinnern. Ausschlaggebend war laut AG München außerdem, dass der Kläger zum ersten Mal ein solches Etablissement besucht habe:

„Der Umstand, dass es sich um seinen ersten Besuch eines solches Etablissements handelte und die Endabrechnung für den Abend sehr hoch ausfiel, lässt es plausibel erscheinen, dass sich dieses Ereignis – besser als zum Beispiel alltägliche Vorgänge – ins Gedächtnis einprägt“


Urteil: AG München, 07.09.2016, Az. 274 C 5270/16
Fundstelle: http://www.abendzeitung-muenchen.de/

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