EGMR: Zwangsehe für polnischen Mann

-Werbung-spot_imgspot_img

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg hat diese Woche eine Entscheidung gefällt, die allerorts auf den ersten Blick zu hochgezogenen Augenbrauen führt: Ein untreuer Pole darf sich nicht von seiner Ehefrau trennen, sondern muss mit ihr verheiratet bleiben. Damit lebt er faktisch in einer Zwangsehe.

Der Pole Artur Babiarz hat jung geheiratet, lebt aber seit 11 Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Mit seiner neuen Freundin hat er inzwischen sogar eine gemeinsame 10-Jährige Tochter. Seit mehr als zehn Jahren will er deswegen seine neue Liebe heiraten. Für den Wunsch, sich von seiner Frau zu trennen, zog der Pole sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. 

Grund dafür sind die strengen Ehegesetze in Polen. Grundsätzlich kann nach polnischem Recht  jeder Partner im Fall einer “vollständigen und dauerhaften Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens” die Scheidung einreichen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Wenn der eine Ehepartner der Trennung nicht zustimmt, ist eine Scheidung unzulässig, „wenn sie von dem Ehegatten gefordert wird, der an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens allein schuld ist”. Einzige Ausnahme: Wenn der verschmähte Ehepartner aus Rache oder Hass handelt.

EGMR entscheidet für Zwangsehe

Im konkreten Fall stimmte die Ehefrau von  Artur Babiarz der Scheidung nicht zu. Der einzig Schuldige für das Scheitern der Ehe sei ihr untreue Ehemann, der sie betrogen habe. Die Frau erklärte, ihren Mann trotz seiner Untreue noch immer zu lieben und sich mit ihm versöhnen zu wollen. Letztendlich drängt sie ihn damit in eine Zwangsehe. Obwohl das zuständige Gericht in Lublin zu dem Ergebnis kam, dass die Ehe zerrüttet sei, verweigerte es auf Grundlage des polnischen Eherechts die Auflösung.

Gegen dieses Urteil zog Artur Babiarz vor den EGMR. Er berief sich auf seine Grundrechte auf Ehe und Familie aus Art. 8 EMRK und 12 der EMRK, in denen es unter anderem heißt: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens“ und:

„Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“.

Die Richter am EGMR waren jedoch der Auffassung, dass die EMRK die polnischen Behörden nicht verpflichte, die Scheidung zu akzeptieren. Artur Babiarz sei nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt. Das polnische Recht könne als Schutz des schwächeren Partners gegen „die Machenschaften und Arglist der anderen Partei“ betrachtet werden. Kritiker sehen darin eine Art Zwangsehe.

Die strenge Auslegung des Scheidungsrechts passt jedenfalls zur derzeit in Polen vorherrschenden Stimmung: Seit 2015 regiert dort die Partei Recht und Gerechtigkeit PiS, die als Vertreter nationalkonservativer und katholischer Werte gilt. Unter anderem sollte 2016 auch das ohnehin strenge Abtreibungsrecht zu einem Verbot verschärft werden.


Urteil: EGMR, Babiarz/Polen, 10.01.2017, 1955/10
Fundstelle: https://rsw.beck.de/

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel