Kein Schadensersatz wegen schneebedecktem Hundehaufen

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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass für die Beseitigung von unentdeckten Hundehaufen auf einem gekauften Grundstück kein Schadensersatz zu zahlen ist.

Geklagt hatte der Käufer eines Grundstücks. Dieser hatte im Winter 2014 eine Eigentumswohnung mit Garten in der Großfriedrichsburger Straße in München vom Beklagten gekauft. Dummerweise war dabei vereinbart worden, dass das Objekt „wie  besichtigt“ verkauft werden sollte. Nachzulesen ist dies im ordnungsgemäß notariell beurkundeten Kaufvertrag.

Die Wohnung wurde am 29.12.2014 übergeben. Erst mehrere Monate nach der Übergabe stellte der Käufer fest, dass der Garten mit Hundekot verunreinigt war. Aufgrund des schneebedeckten Gartens war ihm dies nicht bereits beim Kauf im Winter, sondern erst beim Einsetzen des Tauwetters aufgefallen. Die Fäkalien sollen vom Hund des Verkäufers stammen. Dieser weist die Vorwürfe zurück und macht geltend, dass die Verunreinigung im Garten von anderen Hunden stammen müssten. Er hätte die Häufchen seines Hundes immer beseitigt.

Für die Reinigung des Gartens verlangte der Kläger vom Beklagten die stolze Summe von 3.500 Euro. Insgesamt soll es sich um 19 Hundehaufen handeln. Der Kot sei in das Erdreich eingesickert und kontaminiere nun den Oberboden. Die Hinterlassenschaften von Hunden könnten zudem widerstandsfähige Krankheitserregern enthalten.

Das AG München stellt fest, dass 19 Hundehaufen einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB am Grundstücks darstellen. Trotzdem wies das Gericht die Klage ab. Der Kläger hätte dem Verkäufer eine Nachfrist zur Beseitigung der Hundehaufen setzen müssen. Hinzu kommt, dass der Käufer die Kontamination des Bodens maßgeblich selbst verursacht habe, indem er die Haufen zu spät beseitigt habe. Das Urteil ist rechtskräftig.


Urteil: AG München, Urt. v. 13.04.2016, Az. 171 C 15877/15

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