Das Landgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob der Elektronikhändler Media Markt seinen Kunden an der Kasse ungefragt einen Gutschein auf die Rechnung dazubuchen darf.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Anlass dafür war ein Verbraucher, der bei einer Media-Markt-Filiale einen Handyakku zum Preis von 21,99€ kaufen wollte. An der Kasse wurden Stefan Winkler (62) jedoch 22,00€ abgebucht. Verwundert suchte der Mann nach dem Grund für den zusätzlichen Cent und fand ihn auf der Rückseite seines Kassenbons. Die Media Markt TV-Hifi Elektro GmbH Sindelfingen hatte ihm zusätzlich zu seinem Kauf ungefragt einen “JUKE Promotion Code” dazu gebucht. Mit dem Code ist es möglich, die kostenlose Testphase einer Musikflatrate um drei Monate zu verlängern.
Eigentlich eine nette Sache. Dummerweise hatte bei Media Markt aber niemand danach gefragt, ob der Kunde überhaupt an dieser Aktion teilnehmen wollte. Statt der auf dem Preisschild ausgezeichneten Summe von 21,99€ wurde dem Verbraucher ein Cent mehr abgebucht. Peanuts könnte man meinen. Doch der Kunde beschwerte sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale. Und das zu Recht!
Ohne Zustimmung kein Vertrag über Gutschein
“Auch, wenn es nur um einen Cent geht: Es darf nicht sein, dass ein Geschäft an der Kasse Beträge einfach einbucht, einfordert und so behauptet, dass ein Vertrag abgeschlossen wäre, ohne dass Verbraucher überhaupt zugestimmt haben”, schätzt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Lage ein.
Damit ein Vertrag zwischen zwei Parteien zustande kommt, müssen sich diese über die wesentlichen Vertragsbestandsteile (“essentialia negotii”) einig sein. Der Verkäufer muss dem Kunden ein Angebot machen und dieser muss das Angebot auch annehmen. Grundsätzlich ist Schweigen dabei nicht automatisch eine Zustimmung.
Im vorliegenden Fall habe der Kunde aber zu keinem Zeitpunkt eingewilligt, den Gutschein zu kaufen. Er wusste nämlich nicht einmal etwas von dieser Aktion. Die Verbraucherzentrale hat den Elektronikriesen Media Markt daraufhin abgemahnt. “Das Verhalten des Marktes ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch unverschämt”, betont die Juristin Dunja Richter.
Da Media Markt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe abgeben wollen, hat die Verbraucherzentrale letztendlich vor dem LG Stuttgart geklagt. Das Gericht hat dem Unternehmen in einem Versäumnisurteil diese Geschäftsmethoden auch untersagt.
Fundstelle: https://rsw.beck.de/
Fundstelle: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/