Molkerei drohen Millionenkosten wegen fehlendem Komma

Ein fehlendes Komma in einem Überstundengesetz könnte eine Molkerei im US-Bundesstaat Maine 10 Millionen Dollar kosten.

Geklagt hatten Fahrer einer Molkerei in Portland. Sie fordern von ihrem Arbeitgeber in einer Sammelklage („class-action lawsuit“) Nachzahlungen für geleistete Überstunden in Höhe von 10 Millionen Dollar. Welche Tätigkeiten als Überstunden gesondert entlohnt werden, regelt das Überstundengesetz des Bundesstaates („overtime law“). Darin heißt es, dass bestimmte Arbeiten mit verderblichen Gütern von Überstundenzahlungen ausgenommen seien. Es geht dabei unter anderem um das Einfrieren, Trocknen, Lagern und Verpacken für den Transport.

Das Überstundengesetz in Maine sieht wörtlich vor, dass die Regelung nicht für:

The canning, processing, preserving, freezing, drying, marketing, storing, packing for shipment or distribution of:
(1) Agricultural produce;
(2) Meat and fish products; and
(3) Perishable foods.

gilt.

In der Zeile “packing for shipment or distribution” findet sich kein „Oxford Comma“ wie es bei der restlichen Aufzählung der Fall ist. Nun streiten sich die Molkereifahrer und das Unternehmen vor dem Berufungsgericht darüber, wie das Gesetz auszulegen ist. Es geht darum, ob die „Verteilung“ der Waren als eigenständiger Punkt aufgelistet ist. Wäre das der Fall, gäbe es hierfür keine Überstundenbezahlung.

Grammatik-Analyse auf 29 Seiten

Die vorherige Instanz gab in dem Streit der Molkerei recht. Das Berufungsgericht analysierte in einem 29 Seiten langen Urteil die Grammatik des Gesetzes und kam zu dem Schluss, dass die Lesart der Fahrer angesichts der Doppeldeutigkeit der Aufzählung zulässig sei. Die von ihnen geltend gemachten Überstunden müssen ausbezahlt werden.

“That comma would have sunk our ship”, meint David G. Webbert, der Anwalt der Molkerei-Fahrer. Obwohl es relativ oft vorkommt, dass gerade ein (fehlendes) Komma über den Ausgang eines Gerichtsverfahrens entscheidet, sieht eine Richtlinie in Maine immer noch vor, dass die Gesetzgeber das Oxford Comma „thoughtfully and sparingly“, also eher gemäßigt einsetzen sollen. Im Verlagswesen ist das Oxford- Comma üblich, während viele amerikanische Zeitungen darauf verzichten. Im Deutschen gibt es das Oxford Comma nicht.


Urteil: http://cases.justia.com/
Fundstelle: https://www.spiegel.de/

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