Schadensersatz: Brautkleid nach Reinigung rosa verfärbt

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Als eine Kundin ihr weißes Brautkleid aus der Reinigung abholte, musste sie feststellen, dass das Kleid rosa verfärbt war. Die Frau zog vor Gericht und verlangte Schadensersatz.

Das Amtsgericht Augsburg musste sich mit einem Klassiker aus dem Schuldrecht beschäftigen. Beim Abholen ihres weißen Brautkleides aus der Reinigung verschlug es einer Kundin die Sprache: Das ursprünglich weiße Kleid hatte sich durch die Reinigung rosa verfärbt. Die Kundin verlangte daraufhin Schadensersatz für ihr verunstaltetes Brautkleid.

Reinigung beruft sich auf ihre AGB

Das Reinigungsunternehmen berief sich jedoch auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen heißt es, dass das Unternehmen für Schäden bei der Reinigung nicht hafte. Diese Schlussfolgerung belegte das Unternehmen mit dem Wortlaut ihrer AGB: Mit dem Wort “Reinigungsannahme” habe man deutlich darauf hingewiesen, dass in dem Laden Textilien nur angenommen, aber nicht gereinigt würden. Damit seien sie nur Vermittler, so die Argumentation des Unternehmens. Auch unter dem Punkt „Preise und Zahlungsbedingungen“ habe man klargemacht, die Reinigung der Textilien nicht selbst zu erbringen, sondern diese nur zu vermitteln.

Das Amtsgericht Augsburg entschied jedoch, dass die Reinigung für die Verfärbung des Brautkleides nach § 280 I BGB hafte. Die in den AGB verwendete Klausel sei gem. § 305c BGB unwirksam. Darin heißt es:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Der Kunde muss laut AG Augsburg mit einer solchen “überraschenden” Formulierung nicht rechnen. Gem. § 306 BGB ist die Klausel daher unwirksam, aber der restliche Vertrag bleibt hiervon unberührt.

Dass die Reinigungsfirma nur als Vermittlerin tätig werde, erwarte kein durchschnittlicher Kunde unter “Preise und Zahlungsbedingungen”. Dadurch wird laut Gericht sogar das Gegenteil ausgedrückt. Wenn ein Unternehmen seine Preise und Zahlungsbedingungen bekannt mache, müsse jeder davon ausgehen, dass ein Vertragsschluss mit diesem Unternehmen erfolgt sei. Das Reinigungsunternehmen haftet deswegen auch dann, wenn es die Reinigung bei Drittfirmen durchführen lässt.

Letztendlich musste das Amtsgericht Augsburg aber auch noch die Schadenshöhe festlegen. Das Brautkleid hat ursprünglich 1.099 Euro gekostet. Es wurde einmal bei der Hochzeit der Kundin getragen. Das Gericht legte fest, dass es dadurch 50% seines Wertes verloren habe. Durch die Verfärbung sei der Preis weiter gesunken. Das Unternehmen muss einen Schadensersatz in Höhe von 450 Euro bezahlen. Die Kundin hatte 900 Euro Schadensersatz gefordert.


Urteil: AG Augsburg, Urteil vom 13.11.2016, Az. 73 C 208/16
Pressemitteilung: https://www.justiz.bayern.de/

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