Verdächtige Kuchenbestellungen führen zu Haftstrafe

Das Amtsgericht München verurteilte einen Mann zu drei Jahren Haft wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 I Nr. 1 BtMG. Begründet wurde dies unter anderem mit verdächtigen Kuchenbestellungen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Münchner im Jahr 2015 jeweils 50 Gramm Heroin zu einem unbekannten Preis von einem Drogendealer zum Weiterverkauf erworben hatte. Dies bestritt der Mann jedoch. Er behauptet, lediglich eine Silberkette von einem Freund gekauft zu haben, die 50 Gramm wiegt. Bezahlt hatte er dafür angeblich 50 Euro.

Das AG München glaubte ihm diese Darstellung nicht. Das Gericht stütze seine Zweifel auf mehrere SMS-Nachrichten, die der Angeklagte über das Handy seines Sohnes verschickt hat. Darin bat der Mann seinen Freund, an abgemachte Treffen zu denken, da “alle Kuchen weg” seien und “Opa […] 50 Jahre alt” werde, weswegen der Freund “wieder Kuchen bringen” möge. Diese verdächtigen Kuchenbestellungen führten die Polizei letztendlich auf die Spur des Täters.

Verklausulierte Textnachrichten gerichtsbekannt!

Der 48-jährige Angeklagte machte geltend, dass sein Freund in einer Bäckerei arbeite. Deswegen habe er ihm öfter Kuchen mitgebracht. Das Gericht ist anderer Auffassung und wertete diese Angaben im Rahmen der Beweisaufnahme als bloße Schutzbehauptung. Vielmehr geht das AG München davon aus, dass die dubiosen Textnachrichten dem Drogenhandel dienen. “Es ist nicht nur polizei-, sondern auch gerichtsbekannt, dass typischerweise bei Drogengeschäften, sofern sie sich über telefonischen Kontakt anbahnen, Textnachrichten meistens verklausuliert und verkürzt und zum Teil sinnentleert geschickt werden.”

Der Mann hatte in den SMS unter anderem auch die Qualität der Ware wegen “weißer Punkte” monierten. Das AG München geht daher von vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in (mindestens) zwei Fällen aus.

“Nimmt der Täter erfolgreich Kontakt zu seinem Lieferanten auf, um dort Rauschgift zu kaufen, ist jedenfalls ein strafbares Verhalten anzunehmen, auch wenn es letztendlich nicht zur Lieferung kommt. So ist ein vollendetes Handeltreiben gegeben, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Lieferanten eintritt”, heißt es im Urteil.

Der Mann wurde zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. In diese Strafe wurde ein Urteil des Landgerichts München einbezogen, mit dem der Angeklagte bereits 2016 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten am verurteilt worden war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Urteil: AG München, Urt. v. 31.01.2017, Az. 1120 Ls 356 Js 246648/15
Fundstelle: https://www.anwalt.de/

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