2000 Euro Schadensersatz für irreführende Emojis

In Israel fand ein kurioser Rechtsstreit statt, bei dem der Richter entscheiden musste, wie die – in einer Textnachricht verwendeten – Emojis rechtlich zu deuten sind.  Infolgedessen wurde eine Frau zu einer Schadenersatzzahlung verurteilt, weil sie mit Smileys nach Ansicht des Gerichts zustimmend auf eine Wohnungsannonce reagiert hatte. Der vereinbarte Mietvertrag kam jedoch später nicht zustande.

Ein Mann hatte im Internet eine Anzeige aufgegeben, in der er seine Wohnung zur Miete anbot. Daraufhin hatte sich eine Interessentin per Textnachricht gemeldet. Die Übersetzung der Textnachricht aus dem Hebräischen lautet:

Da die mögliche Mieterin einen sehr interessierten Eindruck machte, hatte der Vermieter die Anzeige sofort wieder gelöscht. In weiteren Textnachrichten wurde vereinbart, den Mietvertrag vorzubereiten. Wenig später teilte die Interessentin jedoch plötzlich mit, sie habe sich anders entschieden und kein Interesse mehr an der angebotenen Wohnung. Der Mann verklagte die Frau deswegen vor einem israelischen Gericht auf Schadensersatz. Aus seiner Sicht war zwischen den beiden Parteien durch die Textnachricht bereits ein Vertrag zustande gekommen, den die ehemalige Interessentin nun nicht einhalten würde.

Juristische Auslegung der Textnachricht

Der Richter musste entscheiden, wie die Emojis in der Textnachricht zu verstehen sind und ob durch eine solche Nachricht bereits ein Vertragsschluss zu Stande gekommen sei. Laut Gericht stellt die Textnachrichten an sich noch keinen Vertragsschluss dar. Die Nachrichten zeigte allerdings, auch durch die Verwendung der Sektflasche und der tanzenden Frau, ein eindeutiges Interesse für die Wohnung und ließe den Vermieter in täuschender Absicht im Glauben eines baldigen Vertragsabschlusses. Die Frau wurde daher zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 8000 Schekel (ca. 2000 Euro) verurteilt.

Auch in Deutschland mussten sich bereits Richter mit den Emojis in Textnachrichten befassen. Ein Arbeitgeber hatte einen seiner Arbeitnehmer entlassen, nachdem dieser in einer Textnachricht das „Schweine-Emoji“ verwendet und ihn damit beleidigt hatte. Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht: Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen. Und: Die Bezeichnung einer anderen Person durch ein Emoji als „Fette Sau” stellt ohne Zweifel eine grobe Beleidigung dar.

Die Kündigung erweist sich laut LArbG aber im vorligenden Fall im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung als nicht erforderlich. Denn der Arbeitgeber hätte den Mann vorher abmahnen müssen. (LArbG BW, Urt. v. 22.6.2016, Az. 4 Sa 5/16)


Fundstelle: https://www.heise.de/

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