Strafbefehle gegen Pfandflaschensammler wegen 1,44 Euro

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Mit einem Greifarm erbeutete ein Ehepaar aus Bayern mehrere Pfandflaschen aus einem Altglascontainer. Die Staatsanwaltschaft beantragte deswegen gegen sie Strafbefehle wegen Diebstahls des Pfands im Wert von 1,44 Euro. Das Amtsgericht München hat den Fall nun entschieden:

Anwohner hatten beobachtet wie der 64 Jahre alte Mann und seine 65 Jahre alte Frau mit Hilfe eines Greifarms 18 Pfandflaschen aus einem Altglascontainer geholt hatten. Sie verständigten die Polizei. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin gegen beide Strafbefehle wegen Diebstahls. Es ging um einen Pfandwert von 1,44 Euro.

Die Richter in München lehnten jedoch eine Strafe ab, weil kein messbarer Schaden entstanden sei. „Die Strafbefehlsanträge waren aus tatsächlich Gründen abzulehnen. Da kein messbarer Diebstahlsschaden entstanden ist, liegt auch kein Diebstahl vor. Die 10,00 EUR, welche in den Strafbefehlen als Wert des entwendeten Altglases angegeben wurden, beruhten auf einer bloßen Schätzung der polizeilichen Sachbearbeiterin.“

Kein Schaden, weil Wert nicht mehr ermittelbar

Wer aus einem Altglascontainer Pfandflaschen fischt, mache sich nicht strafbar. Begründet wurde die Entscheidung folgendermaßen: Mit dem Einwurf in den Glascontainer seien die Flaschen dem Pfandkreislauf entzogen worden. Sie würden nicht aussortiert, sondern mit anderem Altglas verschmolzen. Der Wert „ist jedoch so minimal, dass im Rahmen der Nachermittlungen, nicht geklärt werden konnte, welchen Wert diese 18 Flaschen im Rahmen des Recyclingprozesses zukommt.“

„Natürlich prüft die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Strafprozessordnung wegen Geringfügigkeit“, sagt Anne Leiding, Oberstaatsanwältin und Pressesprecherin der StA München I. Eine Verfahrenseinstellung sei hier allerdings nicht möglich gewesen. Vermutlich hat das Ehepaar bereits einige Vorstrafen und es war deswegen keine Einstellung mehr möglich.


Urteil: AG München, Beschl. v. 29.03.2017, Az. 843 Cs 238 Js 238969/16
Fundstelle: http://www.lto.de/

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