Gericht lässt 20-fache Vaterschaft von Samenbank-Chef klären

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Ein Gericht in Rotterdam (Niederlande) musste klären, ob rund 20 Niederländer ihr Erbgut mit dem eines Reproduktionsarztes einer Samenbank abgleichen dürfen, um dessen mögliche Vaterschaft festzustellen.

Der Ex-Direktor einer Samenbank soll sein eigenes Sperma für künstliche Befruchtung benutzt haben. Die betroffenen Frauen wussten davon nichts. Im April 2017 ist der 89-Jährige verstorben. Zahlreiche Nachkommen möchten nun einen DNA-Test machen, um herauszufinden, ob der Arzt ihr Vater ist.

Der Reproduktionsmediziner hatte von 1980 bis 2009 eine eigene Klinik in Barendrecht. Es besteht der Verdacht, dass er als Chef der Samenbank Eizellen mit seinem eigenen Sperma befruchtet und so Dutzende Kinder gezeugt habe. Dieser Verdacht verstärkte sich, nachdem der Arzt selbst angedeutet hatte, sein Sperma heimlich im Labor verwendet zu haben. Darüber berichtete unter anderem die New York Times. Einen DNA-Test verweigerte der Mediziner in der Vergangenheit jedoch stets.

Samenbank-Chef verweigert DNA-Test

In 19 Fällen ist inzwischen die Vaterschaft des Reproduktionsarztes positiv festgestellt worden. Eines seiner leiblichen Kinder hatte sich für einen DNA-Test zur Verfügung gestellt. Weitere Eltern und Kinder forderten daraufhin einen direkten Abgleich mit dem Erbgut des Verstorbenen. Dafür soll DNA von bereits beschlagnahmten Gebrauchsgegenständen wie Zahnbürste oder Rasierer genommen werden. Das Gericht musste eingeschaltete werden, da auch die Witwe des Mannes einen DNA-Test ablehnte.

Ein Gericht in Rotterdam entschied nun, dass die Betroffenen ihr Erbgut mit dem des verstorbenen Reproduktionsarztes abgleichen dürfen, um dessen mögliche Vaterschaft festzustellen. In Deutschland hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrmals mit dieser Thematik beschäftigen müssen. Bereits 1989 hatte das BVerfG (BVerfG, Urteil v. 10.01.1989, 1 BvL 17/87) entschieden, dass das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG umfasst ist.

2016 entschied das BVerfG, dass das Recht auf Klärung der biologischen Abstammung nicht absolut, sondern gegen andere Grundrechte abzuwägen sei. Gegenüber dem außerfamiliären, vermuteten leiblichen Vater bestünde kein uneingeschränkter Anspruch auf Klärung der Abstammung (BVerfG, Urteil v.19.4.2016, 1 BvR 3309/13).


Fundstelle: http://www.spiegel.de/

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