Pastafaris: Der endlose Streit um die Nudel und Art. 4 GG

Rund um die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters ranken sich seit Jahren zahlreiche Rechtsstreitigkeiten. Bei der Institution handelt sich um eine von dem US-amerikanischen Physiker Bobby Henderson begründeten Religionsparodie. Die Anhänger, die sich selbst „Pastafaris“ nennen, verehren bereits seit 2005 die Gottheit des „Fliegenden Spaghettimonsters“. In Deutschland kämpfen Mitglieder der Kirche seit Jahren um die offizielle Anerkennung ihrer Religion. In Brandenburg soll nun das Oberlandesgericht ein Machtwort sprechen.

Konkret geht es darum, ob ein Schild, auf dem “Nudelmesse Freitag 10:00 Uhr” steht gleichberechtigt neben den Hinweistafeln der anderen Kirchen auf ihren Gottesdienst hängen darf. Die Pastafaris erklären vor Gericht, sie hätten mit dem Land Brandenburg eine Vereinbarung, die ihnen das Aufstellen der Schilder erlaubt. Das Land entgegnet, man habe eine derartige Vereinbarung bereits gekündigt.

Die Anhänger der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters sind eine Gruppe von Religions- und Kirchenkritikern. Ihre Nudelmessen feiern sie in Piratenkostümen, mit Bier und Pasta statt Wein und Brot. Das Glaubensbekenntnis wird von einem Nudelholz abgelesenen. Seit einigen Jahren wirbt die Gruppierung im uckermärkische Templin mit vier Infotafeln für ihren Gottesdienst. Die Schilder sind direkt neben denen der evangelischen und der katholischen Kirche gut sichtbar an den Ortseingängen aufgestellt. Der Religionsverein verweist dabei auf einen mündlich geschlossenen Vertrag zwischen den Pastafaris und dem zuständigen brandenburgische Landesbetrieb Straßenwesen. Dieser hätte ihnen die Schilder erlaubt. Das Land Brandenburg sieht dies jedoch anders.

Religionsparodie der Pastafaris nicht von Art. 4 GG geschützt

Im April 2016 hatte das Landgericht Frankfurt (Oder) dem Land Brandenburg in erster Instanz recht gegeben. Der Vorsitzende des Pastafari-Vereins, Rüdiger Weida, ging daraufhin in Berufung. Die Pastafaris argumentieren dabei mit der in Art. 4 GG verankerten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Danach müsse der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters als Weltanschauungsgemeinschaft grundsätzlich die gleichen Rechte zur freien Religionsausübung zugestanden werden wie den etablierten Kirchen, so der Verein. Die Gegenmeinung stützt sich darauf, dass es sich bei der Kirche des fliegenden Spaghettimonsters um reine Satire handle. Die Anhänger der Kirche würden nicht ernsthaft an ihre Gottheit glauben und demnach auch ihr Handeln nicht hiernach ausrichten. Nach dieser Ansicht können sich die Pastafaris nicht auf Art. 4 GG berufen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in der Sache inzwischen entschieden. Die von den Pastafari-Anhänger ausgeübte Kritik an kirchenlichen Institutionen stelle “kein umfassend auf die Welt bezogenes Gedankensystem im Sinne einer Weltanschauung dar.” Bei der Beurteilung, ob eine Kirche oder sonstige Religionsgemeinschaft oder eine Weltanschauungsgemeinschaft vorliege, sei dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Es reiche gerade nicht aus, dass der Kläger sich selbst als Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ansieht. Auch knüpfe die Definition von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht daran an, in welcher Rechtsform die Gemeinschaft organisiert ist.

Satire statt Weltanschauung

Voraussetzung sei vielmehr, dass es sich um einen “Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens handelt, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt.” Dabei lege die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende (“transzendente”) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche (“immanente”) Bezüge beschränke. Das “Fliegende Spaghettimonster” sei im Gegensatz dazu “Religionssatire”, die als “künstlerisches Mittel” genutzt werde. Dieses sei gerade keine Gottheit, der von den Mitgliedern des klagenden Vereins ernsthaft kultische Verehrung zuteil werden soll.

Gleiches gelte auch im Bezug auf die “Weltanschauungsgemeisnchaft”. “Der Satzung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Verein von einem gemeinsamen weltanschaulichen Bekenntnis im Sinne positiver Überzeugungen getragen wird. Nicht die Welterklärung oder die Erklärung der Existenz des Menschen stehen im Mittelpunkt des Wirkens des Vereins, sondern die mit satirischen Mitteln geführte Auseinandersetzung mit als intolerant und dogmatisch empfundenen Anschauungen und Handlungen”, so das Gericht.

Daher könne sich die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters nicht auf Art. 4 GG berufen. Darauf ein herzhaftes „Ramen!“


Urteil: OLG Brandenburg, Urt. v. 02.08.2017, Az. 4 U 84/16
Fundstelle: https://www.lto.de/

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