Frau isst Schokolade ihrer Kollegin – Kündigung

Eine Schule in Baden-Württemberg und hat eine Heilerziehungspflegerin entlassen, weil diese die Tafel Schokolade einer Kollegin gegessen haben soll.

Die 64-Jährige Heilerziehungspflegerin arbeitete seit 32 Jahren für die baden-württembergische Schule. Im Februar erhielt sie die Kündigung. Der Vorwurf: Sie soll ihrer Kollegin eine Tafel Schokolade im Wert von 2,50 € geklaut und diese gegessen haben. Außerdem soll sie die Schul-Waschmaschine zu privaten Zwecken genutzt haben. Eine andere Kollegin wirft ihr vor, deren Jutebeutel im Wert von 10 € an Weihnachten zu Unrecht an einen Schüler verschenkt zu haben.

Diese Vorwürfe genügten der Schule, um der Heilerziehungspflegerin nach 32 Jahren eine Kündigung vorzulegen. Die 64-Jährige klagte jetzt vor Gericht gegen ihre Entlassung. Der Fall landete vor dem zuständigen Arbeitsgericht in Heidelberg. Der vorsitzende Richter hörte beide Parteien an und schlug einen Vergleich vor. Die Vorwürfe bezüglich der Waschmaschine und des Jutebeutels habe man in der Verhandlung nicht klären können. Das Wegfuttern der Schokolade stellt aber unumstritten eine Eigentumsverletzung dar.

Schokoladiger Vergleich vor Gericht

Der Richter schlug vor, die Heilerziehungspflegerin solle wieder eingestellt und die Kündigung in eine Abmahnung umgewandelt werden. Nach einer kurzen Beratung stimmten die Vertreter der Schule zu. Man wolle der Frau eigentlich nicht schaden. Es gehe nicht um eine Tafel Schokolade, sondern um die Vorbildfunktion für die teilweise behinderten Kinder in der Hilfseinrichtung. Gegen diese habe die Erzieherin verstoßen. Ebenso gegen die Hausordnung.

Das Gehalt bekommt die 64-Jährige nun rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Kündigung ausgezahlt. Die Frau gibt an „erhobenen Hauptes“ zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen. 


Fundstelle: http://www.spiegel.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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