Rechtshänder darf sein Testament mit links schreiben

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Die Geschwister eines verstorbenen Mannes hatten die Echtheit seines Testaments angezweifelt, das dieser mit der linken Hand verfasst hatte. Der Mann war eigentlich Rechtshänder, musste sein Testament aber auf Grund einer Lähmung mit der linken Hand verfassen. Die Geschwister wurden darin nicht bedacht und zogen vor Gericht.

Der Fall landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Köln. Dieses entschied, dass das Testament gültig sei. Im Gesetz sei nämlich nicht geregelt, ob ein Testament mit der linken oder der rechten Hand verfasst werden müsse. In § 2247 BGB ist lediglich die „Eigenhändigkeit“ vorgeschrieben: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“

Außerdem soll der Verfasser Tag, Monat, Jahr und Ort auf dem Dokument angeben. Seine Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. So weit die gesetzlichen Vorgaben. Im vorliegenden Fall hatten die Ärzte bei dem 62-Jährigen Lungenkrebs diagnostiziert, der wenig später Lähmungen im rechten Arm verursachte. Nach seinem Tod wurden zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke aufgefunden. Eines der Schriftstücke setzte seinen Nachbarn als Erben ein. Das andere Testament fiel zu Gunsten der Geschwister aus. Beide Seiten beantragten beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins jeweils zu ihren Gunsten.

Zweites Testament war gefälscht

Wie schon das erstinstanzlich befasste Amtsgericht bestätigte auch das im Beschwerdeverfahren zuständige OLG schließlich die Gültigkeit des den Nachbarn begünstigenden Testaments. Dieses hatte der 62-Jährige mit der linken Hand verfasst. Die Geschwister hatten die Echtheit des Dokuments angezweifelt, da ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste.

Dieses Argument überzeugte das OLG allerdings nicht. “Denn selbstverständlich können viele Menschen mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen und mit einer nicht zitternden Hand ein dem Schriftbild des Testaments vom 15.06.2015 vergleichbares Schriftbild erzeugen.” Um alle Zweifel auszuräumen befragte das OLG verschiedene Zeugen, hörte den behandelnden Arzt des Verstorbenen an und zog ein graphologisches Gutachten zu Rate.

Dabei kam auch heraus, dass das Testament zu Gunsten der Geschwister eine Fälschung war. Es stamme sicher nicht vom Erblasser. Das Schriftstück war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es konnte schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig schrieb. Wer das zweite Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden.

Das Urteil ist wenig überraschend. Denn grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass tatsächlich mit der Hand geschrieben wird, auch Schreiben mit Mund, Fuß oder einer Prothese ist zulässig. Denn wenn dies – etwa aufgrund einer Behinderung – die für den Erblasser übliche Art zu schreiben ist, kann man auch anhand dieses Textes die Identität nachweisen. Gleiches gilt also auch für das Schreiben mit der schreibungewohnten Hand.


Entscheidung: OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2017, Az. 2 Wx 149/17
Fundstelle: https://www.lto.de/

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