Esel knabbert Sportwagen an: Schadensersatz!

Weil ein Esel einen orangenen Luxuswagen angeknabbert hat, müssen seine Halter den Schaden begleichen. Hat das Tier den orangenen Sportwagen eventuell für eine große Möhre gehalten?

Vor dem Landgericht Gießen wurde dieser ungewöhnliche Fall verhandelt. Markus Zahn verlange in der Verhandlung 5800 Euro für sein beschädigtes Auto. Das Gericht schloss sich seiner Forderung an. Die Richter sind überzeugt, dass Esel Vitus im vergangenen September in Schlitz (Vogelsberg) zweimal in das Heck des Wagens gebissen und so einen Schaden von 5.800 Euro verursacht hatte. Die Halter von Esel Vitus müssen für die Lackschäden aufkommen.

Das Gericht urteilte, dass der Sportwagenfahrer einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten sowie der Kosten des Unfallersatzwagens nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung aus § 833 S. 1 BGB habe. Bei dem am Vorfall beteiligten Esel handele es sich um ein sog. Luxustier i.S.v. § 833 S.1 BGB und nicht um ein Nutztier i.S.v. § 833 S. 2 BGB. Denn: Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Esel nach seiner überwiegenden Zweckbestimmung in erheblichen Umfang dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen würde, was hier nicht der Fall sei. Die juristische Besonderheit: Bei Luxustieren haftet die Halter sogar verschuldensunabhängig.

Ereignet hatte sich der Vorfall bereits letztes Jahr. Laut Aussage des McLaren-Fahrers hatte er seinen Wagen – Neupreis 310.000 Euro – neben einer Weide abstellen wollen. Plötzlich sei der Esel aufgetaucht und habe mehrmals an der teuren Sonderlackierung und an Karbonteilen am Heck geknabberte. “Der Vierbeiner vermutete wohl, dass an der Weide eine überdimensionale Mohrrübe liege”, orakelte die Polizei damals.

Strenge Tierhalter-Haftung auch bei Esel

Was viele Tierhalter (leider) nicht wissen: Gemäß § 833 BGB haften sie für die Schäden, die ihre Liebsten verursachen:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Häufigster Anwendungsfall der Norm sind mit Sicherheit Hundebisse und Unfälle mit Reitpferden. Die Fälle des § 833 BGB sind auf Grund ihres Tierbezugs so beliebt, dass sie in vielen juristischen Staatsexamina als Prüfungsfälle auftauchen. Esel Vitus und der angeknabberte McLaren werden aber sicherlich ein Kuriosum in diesem Bereich bleiben.


Entscheidung: LG Gießen, Urt. v. 08.05.2017, Az. 4 O 110/17
Fundstelle: http://www.faz.net/

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