Zu viel Dampf im Dampfbad? Klage abgewiesen!

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Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage einer 49-Jährigen Frau abgewiesen. Sie hatte sich bei einem Sturz in einer Therme verletzt und wollte vor dem Landgericht 5.000 Euro Schmerzensgeld vom Betreiber des Erholungsbades erstreiten.

Die 49-Jährige hatte die Asia-Therme in Kleinenbroich besucht. In der Dampfsauna sei sie alleine gewesen und habe einen Wasserschlauch zum Abspritzen des Interieurs benutzt. Dadurch seien dichte Dampfschwaden entstanden. Vor Gericht gab die Frau an, dass sie “die Hand vor Augen nicht mehr sehen konnte”. Im dichten Dunst habe sie sich zum Ausgang vortasten wollen, dabei aber zwei abwärts führende Stufen übersehen. Die Frau stürzte und prellte sich die Schulter. Außerdem brach sie sich bei dem Vorfall zwei Brustwirbel an. Sie war über Wochen arbeitsunfähig.

“Ein Dampfbad ohne Dampf ist kein Dampfbad”

Vor dem Landgericht erklärte sie, dass die Asia-Therme für die Folgen des Sturzes und ihren Arbeitsausfall als Pädagogin aufkommen müsse. Immerhin habe es in der Dampfsauna keinen Handlauf gegeben, an dem sie sich hätte festhalten können. Die angebrachten Lampen würden nicht ausreichen, um den Stufenbereich zu markieren, sie hätten vielmehr die Wirkung wie Fernlicht im Nebel.

Der Betreiber des Dampfbades war sich vor Gericht keiner Schuld bewusst. Die Therme würde seit 35 Jahren mit 70 Mitarbeitern betrieben werden und es hätte nie Probleme gegeben. Bei dem Boden in der Sauna handele es sich um einen sehr rutschfesten Granitbelag, der auch beispielsweise in Regengebieten wie Singapur verwendet werde. Die Vorwürfe der Frau könne er nicht nachvollziehen: “Ein Dampfbad ohne Dampf ist kein Dampfbad”

Das Gericht wies die Klage ab. Die Frau habe weder einen Anspruch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht noch einen deliktischen Anspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (§§ 280 I, 241 II, 823, 249, 253 II BGB). Der Saunabetreiber habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zur begründung führten die Richter an: “Hierbei ist zunächst darauf abzustellen, dass sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht an einem normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache, für die ein Verkehr eröffnet wurde, zu messen ist. An diesem normalen Verkehr gemessen, dessen besondere Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist die Markierung der Stufen durch die Spotlights in ausreichendem Maße erfolgt und weitere Sicherungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.”


Entscheidung: LG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.2017, Az. 5 O 95/16
Fundstelle: http://www.rp-online.de/

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