Kein Fahrverbot bei Blasenschwäche?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Blasenschwäche eines Autofahrers ausnahmsweise einen Grund darstellen kann, im konkreten Fall von einem Fahrverbot abzusehen.

Der seinerzeit 61 Jahre alte Betroffene befuhr im Februar 2017 mit seinem PKW eine Bundesstraße. Dort überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h. Hierfür belegte ihn die Bußgeldbehörde mit einer Geldbuße von 80 Euro und verhängte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot.

Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Der Mann war im vorliegenden Fall bereits früher durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen.

Blasenschwäche kein „Freibrief“

Vor dem Amtsgericht Paderborn trug der Mann zu seiner Verteidigung vor, er verfüge nach einer Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz. Er habe auf der Bundesstraße einen schmerzhaften Harndrang verspürt. Die zulässige Geschwindigkeit hab er nur überschritten, um eine Möglichkeit zu finden, rechts anzuhalten. Das AG Paderborn ließ sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen und blieb bei der Geldbuße und dem verhängten Fahrverbot.

Gegen dieses Urteil legte der 61-Jährige Beschwerde ein. Der Fall landete so vor dem OLG Hamm. Das OLG hat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht der dortigen Richter weise das Urteil des AG Paderborn einen Erörterungsmangel zulasten des Betroffenen auf.

Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein sehr starker Drang zur Verrichtung der Notdurft, der durch eine besondere körperliche Disposition des Betroffenen bedingt und der ursächlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung sei, einen Grund darstellen könne, vom Regelfahrverbot abzusehen.“

Allerdings würde hierfür noch nicht das bloße Vorliegen einer Blasenschwäche ausreichen. Der betroffene Personenkreis solle durch seine Einschränkung nämlich keinen „Freibrief“ für verkehrswidriges Verhalten bekommen. Grundsätzlich müsse ein Betroffener mit einer solchen körperlichen Disposition seine Fahrt entsprechend planen, also beispielsweise geeignete Pausen einplanen. Ausgehend hiervon müsse der Bußgeldrichter die näheren Umstände der Fahrt und der Geschwindigkeitsüberschreitung näher erörtern und in seine Erwägungen einbeziehen. Der Beschluss ist rechtskräftig.


Urteil: AG Paderborn, Urt. v. 02.06.0217, Az. 77 OWi 121/17
Entscheidung: OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.2017, Az. III-4 RBs 326/17  

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-

Letzte Artikel