Auch Mönche müssen Unterhalt bezahlen

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Der Oberste Gerichtshof in Wien hat geurteilt, dass ein Vater, der in ein Kloster eintritt, trotzdem für den Unterhalt seiner Kinder aufkommen muss. Mönche seien von der Unterhaltsverpflichtung nicht befreit. Der OGH bestätigte damit Entscheidungen erster und zweiter Instanz.

Im konkreten Fall hatte ein Vater geklagt, der früher als Werkmeister tätig war und einer monatlichen Unterhaltsleistung von 300 Euro nachkommen musste. Nach seinem Eintritt in ein Kloster beantragte er, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung zu befreien. Die Argumentation, dass man Mönche kein Einkommen erzielen und dementsprechend auch kein Unterhalt leisten müssen, ließen die Gerichte nicht gelten.

“Geht ein Unterhaltspflichtiger in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nach, erzielt kein Einkommen und kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, ist er so zu behandeln, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit bzw. Antragstellung (z.B. Arbeitslosengeld) hätte erzielen können”, urteilte der OGH.

Unterhalt wiegt schwerer als die Religionsfreiheit

Grundsätzlich sei hierdurch auch das Recht auf Religionsfreiheit nicht verletzt. Hierfür hatte das Gericht die Interessen des Mannes an seiner Religionsausübung als Mönch und die Interessen seiner Tochter an einem angemessenen Unterhalt miteinander verglichen. Letzteres Interesse wiege laut OLG schwerer. Solange der Vater kein Einkommen erzielt, kann das Kind Unterhaltsvorschuss vom Staat beziehen, ergänzte OGH-Sprecher Christoph Brenn. Der Staat würde sich diesen Vorschuss allerdings zurückholen. Beispielsweise, indem er auf ein eventuell vorhandenes Vermögen zurückgreift. Auch wenn sich der Vater später gegen ein Leben als Mönch entscheidet und in einen weltlichen Job eintrete, müsse er die Vorschüsse zurückzahlen. Wenn der Vater ohne Einkommen bleibt und kein Vermögen hat, gibt es für den österreichischen Staat allerdings nichts zu holen.

Zeugungsunfähiger Mann ebenfalls unterhaltspflichtig

Auch in Deutschland besteht die Verpflichtung zum Kindesunterhalt. Ein Urteil, an dem ein Mönch beteiligt war, ist der Redaktion bisher jedoch nicht bekannt. Dafür musste sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2015 mit der kuriosen Frage beschäftigen, ob auch ein zeugungsunfähiger Mann zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein kann. Der BGH urteilte damals, dass in Mann Unterhalt für ein Kind zahlen muss, wenn er damals der Samenspende für seine Ex-Freundin zustimmte.  Zeugungsunfähige Männer, die für die künstliche Befruchtung ihrer Lebensgefährtin Fremdsperma akzeptieren und sich bereit erklären, für das Kind zu sorgen, müssen später auch Unterhalt zahlen. Die nachträgliche Anfechtung solch einer Vaterschaft ist nicht möglich.


Fundstelle: http://www.nachrichten.at/

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