Jura-Student verringert Seitenrand in Hausarbeit: Durchgefallen!

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Ein Jura-Student aus Bayernhatte in einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht den vom Professor vorgegebenen Seitenrand um 2,5 Zentimeter verkleinert. Der Korrektor bewertete seine Hausarbeit daraufhin mit 0 Punkten. Der Korrektor zog pro überschrittener halber Seite einen Notenpunkt ab. Aus den eigentlich 6 Punkten wurden deswegen 0 Punkte. Dagegen zog der Student vor das Verwaltungsgericht und unterlag.

Der Jura-Student wendet sich gegen die Bewertung einer Hausarbeit im Rahmen seines Studiums der Rechtswissenschaft mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte). Der Korrektor begründete die Bewertung unter anderem damit, dass der Student statt des vorgegebenen Korrekturrands von 5 cm auf der rechten Seite lediglich 2,5 cm Rand frei gelassen habe. Bei korrekter Formatierung hätte der Kläger 23 Seiten statt der erlaubten 20 Seiten benötigt. Pro überschrittener halber Seite werde deswegen ein Notenpunkt von der erzielten Gesamtpunktzahl abgezogen.

In den Bearbeitungs- und Formatierungshinweisen zu der Hausarbeit war folgendes festgelegt:

„Der Umfang der Hausarbeit darf 20 Seiten (ohne Deckblatt, Gliederung und Literaturverzeichnis, aber mit Fußnoten) nicht übersteigen. Schrifttyp: Times New Roman; Schriftgröße: 12pt, Fußnoten Schriftgröße: 10 pt; Laufweite normal; Zeilenabstand: 1,5; rechts 5 cm Korrekturrand, links 2,5 cm Rand.“

Formalia rechtszeitig bekanntgegeben

Das Verwaltungsgericht Arnsbach hat die Klage des Jura-Studenten mit folgender Begründung abgewiesen: Die Bewertung der Hausarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) sei ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG. Das Nichtbestehen der Hausarbeit habe eigenständige Regelungswirkung, da die nicht bestandene Hausarbeit nicht mit einer anderen Teilleistung im Zivilrecht ausgeglichen werden kann, sondern jede einzelne Teilleistung bestanden werden muss.

Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Prüfungsentscheidung rechtmäßig sei und dem Jura-Student somit kein Anspruch auf eine Neubewertung der Hausarbeit zustünde. Im vorliegenden Falls sei kein Fehler im Prüfungsverfahren ersichtlich. Dass die einzuhaltenden Formalia nicht zwei Wochen vor Ausgabe des Sachverhalts bekannt gegeben wurden, sei kein Fehler im Prüfungsverfahren. Es genüge, wenn diese Hinweise rechtzeitig – in diesem Fall – am Ende der vorausgehenden Vorlesungszeit auf dem üblichen Weg erteilt werden würden. Auch im Übrigen seien dem Kläger durch diese Vorgehensweise keine Nachteile im Prüfungsverfahren entstanden.

Beurteilungsspielraum des Korrektors nicht überschritten

Auch in materieller Hinsicht sei die Bewertung der Hausarbeit laut Gericht unter Berücksichtigung des dem Prüfer zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Prüfungsfehler unterliegen rechtlich nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Prüfern kommt bei ihren Entscheidungen ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu, den das Verwaltungsgericht nur begrenzt überprüft.

Die Berücksichtigung und Gewichtung der Überschreitung der vorgegebenen Seitenzahl bei der Bearbeitung einer Hausarbeit sei Teil des Beurteilungsspielraums des Prüfers. Neben der inhaltlichen Bearbeitung soll der Prüfling im Rahmen einer Hausarbeit aufzeigen, dass er auch die formalen Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht. Außerdem sollen Jura-Studenten zeigen, dass sie in der Lage sind, die im Sachverhalt aufgeworfenen Probleme auf einer begrenzten Seitenzahl darzustellen. Also den richtigen Schwerpunkt zu setzen. Entscheidend ist in formaler Hinsicht allein, dass die Prüflinge bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe wissen, welche Formalia sie einzuhalten haben und dass die Beachtung der Formalia Teil der Prüfungsleistung ist. Der Prüfer hat seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Hausarbeit mit 0 Punkten nicht überschritten.


Urteil: VG Ansbach, Urt. v. 26.10.2017, Az. AN 2 K 17.00008
Fundstelle: https://www.spiegel.de/

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