Die Geschäftsführung einer Brauerei hatte ein Kopfgeld auf einen ihrer Mitarbeiter ausgelobt. Nachdem der Fall vor Gericht landete, wurde das Kopfgeld jedoch wieder zurückgenommen.
Zwei Gesellschafter einer Braunschweiger Brauerei hatten eine Belohnung von 2.000 Euro ausgelobt, um die Verfasser von anonymen Beschwerden zu ermitteln. Vorausgegangen war eine Betriebsversammlung auf welcher der Betriebsrat vor rund 100 Mitarbeitern eine anonyme Beschwerde vorgelesen hatte. In dem Schreiben wurden auch Mitarbeiter namentlich kritisiert. Sie wurden etwa als “überflüssig”, “ohne Ahnung” oder “nur quatschend” bezeichnet. Ein Mitarbeiter hätte Schwierigkeiten, bis zehn zu zählen. Ein anderer würde Statistiken schönen.
Friedvolle Zusammenarbeit hochgradig gestört
Die Geschäftsführung sah diese Beschwerde als “hochgradig beleidigend” an. Daraufhin hatten die Verantwortlichen ein Kopfgeld von 2.000 Euro ausgelobt. Hiergegen ging der Betriebsrat sodann vor dem Arbeitsgericht mit einem Eilantrag auf Unterlassung vor. Der Betriebsrat war der Meinung, dass die ausgesetzte Belohnung ihn in seiner Arbeit beeinträchtige. Die ungestörte Tätigkeit des Betriebsrat ist in § 78 BetrVG gesetzlich garantiert. Das Vorgehen der Geschäftsführung stünde einer friedvollen Zusammenarbeit entgegen.
Vor dem Arbeitsgericht lenkte die Braunschweiger Brauerei schließlich ein. Man erzielte eine Einigung. Die Geschäftsführung nahm das Kopfgeld zurück. “Ziel war es, den Betriebsfrieden wieder herzustellen”, sagte eine der Geschäftsführerinnen. Weder der Belegschaft noch dem Betriebsrat habe die Unternehmensleitung einen Maulkorb verpassen wollen. “Wir sind froh, dass es zu dieser Einigung gekommen ist. Das ist genau das, was wir wollten”, sagte die Betriebsratsvorsitzende. Die Einigung wurde in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten. Demnach werde die Auslobung der Belohnung zurückgenommen. Im Gegenzug sichere der Betriebsrat zu, solche Fälle in Zukunft zu vermeiden.
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