Illegales Glücksspiel im Seniorenheim? Bingo!

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Ein Seniorenheim in Köln muss seine wöchentliche Bingo-Runde auflösen. Die Teilnehmer hatten pro Bingo-Karte einen Euro gesetzt. Das rief die zuständigen Behörden auf den Plan. Der Vorwurf: Illegales Glücksspiel.

Das Seniorenzentrum hat sein wöchentliches Bingo-Spiel vorübergehend eingestellt, weil es sich dabei möglicherweise um verbotenes Glücksspiel handelt. Ein Rechnungsprüfer hatte die Sozial-Betriebe-Köln (SBK) bereits letztes Jahr darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Bingo-Runde eventuell um ein illegales Glücksspiel handle. Wenn beim Bingo-Spiel Geld eingesetzt werde, falle das unter Umständen unter den Glücksspielstaatsvertrag.

„Wir waren da selbst völlig fassungslos, dass wir als Senioreneinrichtung eventuell illegales Glücksspiel betreiben“, berichtete Geschäftsführerin. An dem wöchentlichen Spiel hatten demnach zuletzt immer rund 100 Senioren in einem großen Saal teilgenommen. Wer mitmachen wollte, musste eine Karte für 0,50 bis 1 Euro lösen. Mit dem Geld wurden kleine Preise finanziert. Zum Beispiel eine Tafel Schokolade.

Bingo fällt unter Glücksspielstaatsvertrag

Damit erfüllt die Bingo-Runde im Seniorenheim grundsätzlich die Voraussetzungen von § 3 des Glücksspielstaatsvertrags:

„Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oderAusgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.“

Bis zur juristischen Klärung dieser Frage bleibt der Bingo-Treff daher ausgesetzt. Der Glücksspielstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der seit 2008 bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen vorgibt. In seinem Urteil vom 8. September 2010 entschied der Europäische Gerichtshof, dass das staatliche Sportwettenmonopol dieses Glücksspielstaatsvertrages gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. Zur Begründung verwies der EuGH unter Anderem auf intensive Werbekampagnen der staatlichen Glücksspielanbieter, die der Suchtprävention als der notwendigen Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderliefen.

2012 trat daher der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1.GlüÄndStV) in Kraft. Schleswig-Holstein beteiligte sich als einziges Bundesland zunächst nicht daran. Im Jahr 2018 soll der Glücksspieländerungsvertrag einen weiteren Nachfolger (2.GlüÄndStV) erhalten.


Fundstelle: https://www.morgenpost.de/
Fundstelle: https://www.berlin-suchtpraevention.de/

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