Freitrunk nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Der Bierabsatz deutscher Brauereien ist im ersten Halbjahr 2017 um 2,1 Prozent auf 46,8 Millionen Hektoliter zurückgegangen. Im Vorjahr tranken die Deutschen pro Jahr durchschnittlich rund 100l Bier. Wie wichtig den Deutschen ihr Bierkonsum ist, zeigt aber bereits ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Jahr 1999. Die Parteien stritten damals darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin – eine Brauerei – verpflichtet ist, dem in den vorzeitigen Ruhestand getretenen Kläger den brauereitypischen Freitrunk zu gewähren.

Der am 01.05.1938 geborene Kläger war bis zum 01.04.1995 bei der Beklagten im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde dann beendet, weil der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand treten wollte. In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 war geregelt, dass die ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres monatlich den Freitrunk nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag beanspruchen können. Danach stehen den ehemaligen Mitarbeitern 20 Liter Bier monatlich als Freitrunk zu. Den ehemaligen Arbeitnehmern war es hierfür gestattet, zwischen den hauseigenen Biersorten frei zu wählen. Auch konnte ein Malztrunk als alkoholfreies Getränk bezogen werden.

20l Bier im Monat als brauereitypischer Freitrunk

Die Beklagte geriet im Laufe des Jahres 1996 in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Im Zuge dessen verkaufte sie auch sämtliche Gesellschaftsanteile. Die neuen Anteilseigner entschieden noch im gleichen Jahr, die traditionelle Braustätte der Beklagten aufzugeben. Das nach wie vor unter dem Namen der Beklagten vertriebene Bier sollte von einer externen Brauerei hergestellt werden.

Ein Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) in Köln hatte gleichzeitig die Erfüllung der laufenden Renten aus dem betrieblichen Versorgungssystem der Beklagten übernommen. Mit Schreiben vom 06.01.1998 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Verein die bisherige Freitrunkgewährung einstellen werde. Mit seiner am 15.05.1998 vor dem Arbeitsgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Weitergewährung des Freitrunks, in Höhe von 20 Liter monatlich, in Anspruch genommen. Die Beklagte könne sich ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Gewährung des Freitrunkes nicht mit einem Hinweis auf ihre finanzielle Lage entziehen.

Freitrunk auch nach Stilllegung des Brauereibetriebs

Das Landesarbeitsgericht entschied daraufhin, dass die Beklagte die für die Betriebsrentner maßgebliche Freitrunkregelung auch nach der Stilllegung des Braubetriebes einzuhalten habe. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelte es sich bei dem traditionellen Freitrunk um ein Deputat. Ahnlich wie dem im Steinkohlenbergbau üblichen Hausbrand. Dabei geht es um eine am persönlichen Bedarf des Arbeitnehmers ausgerichtete Teilhabe am Produktionsergebnis. Im Urteil heißt es:

Jeder Mitarbeiter im Brauereiwesen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er mit der Bierproduktion zu tun hat, hat Anspruch auf den tariflichen Freitrunk. So stellte auch die Beklagte nicht in Frage, daß ihre aktiven Mitarbeiter, die gar nicht mehr mit der Herstellung von Bier befasst sind, nach wie vor den tariflichen Freitrunkanspruch haben. Sie selbst bezeichnet sich immer noch als Brauerei und tritt als Herstellerin der Marke „…“ am Markt auf, obwohl sie gar nicht mehr in der Lage ist, selbst Bier zu brauen.


Fundstelle: LAG Hamm, Urteil vom 28.04.1999, Az. 14 (21) Sa 43/99
Fundstelle: https://wissmit.com/

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