Falschparker muss Taxikosten für Straßenbahnfahrgäste zahlen

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Wer durch verbotenes Parken die Straßenbahn blockiert, muss die Kosten für einen dadurch anfallenden Schienenersatzverkehr übernehmen. Dazu gehören auch anfallende Taxikosten. Dieser Ansicht ist zumindest das Amtsgericht Frankfurt in seinem Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer seinen PKW so unglücklich abgestellt, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn von Offenbach in Richtung Frankfurt/Lokalbahnhof dadurch behinderte. Die Schienen waren bis zum Abschleppen des PKW komplett blockiert, sodass der Schienenverkehr dadurch zum Erliegen kam. Das Verkehrsunternehmen richtete deshalb in diesem Zeitraum einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste ein.

Nutzungsbeeinträchtigung ausreichend

Anschließend stellte man dem Falschparker den entstanden Schaden in Rechnung. Er sollte 970€ an Taxikosten übernehmen. Als Begründung führte das Verkehrsunternehmen an, man sei auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verpflichtet gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Etwas anders sieht das der betroffene Falschparker. Dieser weigerte sich, die gesalzene Rechnung zu bezahlen und führte an: Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB scheitere schon daran, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb des Straßenbahnunternehmens vorgelegen habe. Außerdem habe das Unternehmen sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen. Dies verstoße gegen die Schadenminderungspflicht.

Das Amtsgericht Frankfurt gab jetzt dem klagenden Verkehrsunternehmen Recht. Dem Unternehmen stehe ein Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 823 I, 249 BGB i.V.m. § 115 I VVG, § 1 PflVG zu. Durch das Fehlverhalten des Fahrers sei es zu einer Eigentumsverletzung der Klägerin gekommen. Das Verkehrsunternehmen konnte die Straßenbahngleise deswegen nicht mehr bestimmungsgemäß nutzen, was in diesem Fall einem vollständigen Entzug der Nutzungsmöglichkeit gleich kam. Der Autofahrer habe den finanziellen Schaden als Verursacher der Störung adäquat kausal herbeigeführt und sei somit für die Taxikosten ersatzpflichtig.

Für die nächste Zivilrechtsklausur relevant: Das Eigentum sei jedenfalls im Sinne des § 823 I BGB verletzt, wenn auf die Sache derart eingewirkt wird, dass ein adäquat kausaler Schaden entstehe. Dies sei unstreitig der Fall, wenn die Sachsubstanz beeinträchtigt wird. Beispielsweise durch Beschädigung oder Zerstörung. Es genüge aber auch die bloßen Nutzungsbeeinträchtigungen. Denn: “Dass der Schutz vor Nutzungsbeeinträchtigungen vom Schutz des § 823 Abs. 1 BGB umfasst werden muss, ergibt sich bereits daraus, dass die Nutzungsfunktion des Eigentums in § 903 S. 1 BGB besonders betont wird.” Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben.

Taxikosten geschuldet

Der bestimmungsgemäße Gebrauch der im Eigentum der Klägerin stehenden Straßenbahnschienen sei an der Stelle, die durch das Beklagtenfahrzeug blockiert wurde, vollständig aufgehoben gewesen. Dadurch, dass die Klägerin die Straßenbahnschienen nicht befahren lassen könne und ein Schienenersatzverkehr eingerichtet werden musste, sei der Klägerin ein Schaden in der tenorierten Höhe entstanden. Der Schaden sei damit adäquat kausal auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen.

Die vom Verkehrsunternehmen vorgetragenen Fahrten durch Taxis seien zudem tatsächlich durchgeführt worden und die vorgelegten Rechnungen zutreffend. Allen Jurastudenten sei das Urteil an dieser Stelle ans Herz gelegt. Es eignet sich wunderbar für eine Klausur im Rahmen des Deliktsrechts.


Urteil: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.03.2018, Az. 32 C 3586/16 (72)
Fundstelle: https://www.t-online.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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