BGH-Urteil: Bier ist nicht „bekömmlich“!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach einem über drei Jahre andauernden Rechtsstreit entschieden, dass eine Brauerei ihr Bier nicht als „bekömmlich“ bewerben darf. Für viele Bierliebhaber ein Skandal!

Die Beklagte betreibt eine Brauerei in Leutkirch im Allgäu. Sie verwendet seit den 1930er Jahren für ihre Biere den Werbeslogan “Wohl bekomm’s!”. Auf ihrer Website warb sie für bestimmte Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 5,1%, 2,9% und 4,4% ebenfalls unter der Verwendung des Begriffs “bekömmlich”.

Ein Verbraucherschutzverband war mit dieser Werbung nicht einverstanden und verklagte die Brauerei zunächst vor dem Landgericht Ravensburg. Bei der Angabe „bekömmlich“ handele es sich nach Ansicht des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSW) um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2% Volumenprozent unzulässig sei. Die Brauerei habe die streitgegenständliche Werbung daher zu unterlassen.

Angabe hat „Gesundheitsbezug“

Das Landgericht Ravensburg hat der Klage bereits im Jahr 2016 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat noch im gleichen Jahr geurteilt, dass die Angabe “bekömmlich” einen “Gesundheitsbezug” aufweise. Sie werde von erheblichen Teilen der Verbraucher im Sinne von “gut verträglich” verstanden und sei daher zu unterlassen. Dagegen legte die Brauerei Revision ein und scheiterte jetzt vor dem BGH.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf Grund der EU-Verordnung bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung der Produkte, sondern auch in der Werbung für diese Getränke verboten seien. Eine “gesundheitsbezogene Angabe” läge vor, wenn mit der Angabe eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels versprochen werde. Eine Angabe sei aber auch dann gesundheitsbezogen, wenn mit ihr zum Ausdruck gebracht werde, der Verzehr des Lebensmittels habe auf die Gesundheit keine schädlichen Auswirkungen, die in anderen Fällen mit dem Verzehr eines solchen Lebensmittels verbunden sein können.

Der Begriff “bekömmlich” werde durch die angesprochenen Verkehrskreise als “gesund”, “zuträglich” und “leicht verdaulich” verstanden. Er bringe bei einer Verwendung für Lebensmittel zum Ausdruck, dass dieses im Verdauungssystem gut aufgenommen und – auch bei dauerhaftem Konsum – gut vertragen werde. Der Bier-Werbung lässt sich gerade nicht entnehmen, dass mit dem Begriff “bekömmlich” nur der Geschmack des Bieres beschrieben werden soll. Die Werbung mit dem Slogan „Wohl bekomm’s!“ sei daher unzulässig.

„Bekömmlich“ bei Kräuterlikör zulässig

Ob der Fall im Freistaat Bayern – wo die Uhren noch etwas anders ticken – wohl anders ausgegangen wäre? In einem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hatte der BGH im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Kräuterlikörs als „wohltuend“ und „bekömmlich“ die Frage noch anders bewertet. Er vertrat damals die Auffassung, dass mit der Angabe lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass der Likör den Körper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeinträchtigen werde. Damit werde aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass dem Produkt eine die Gesundheit fördernde Funktion zukomme. Die Werbung sei deswegen zulässig. Weder Luxemburg noch Karlsruhe konnten aber am Ende über den Fall entscheiden, denn der Kläger nahm seine Klage während des laufenden Verfahrens zurück.

Wieso bei Kräuterlikör und Bier mit zweierlei Maß gemessen wird, hat der BGH in seinem neuen Urteil leider nicht thematisiert. Auf ihrer Facebookseite hat die Brauerei das Wort „bekömmlich“ im Titelbild inzwischen demonstrativ mit einem schwarzen Balken versehen.


Urteil: BGH, Urt. v. 17.05.2018, Az. I ZR 252/16
Fundstelle: https://www.kostenlose-urteile.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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