Parkplatz-Streit unter Schlossherren

Vor dem Oberlandesgericht München fand diese Woche ein kurioser Rechtsstreit um die Parkplatzsituation in den Innenhöfe eines Schlosses im niederbayerischen Landkreis Rottal-Inn statt. Beim Kläger und Beklagten handelte es sich um zwei adelige Brüder und gleichzeitig um zwei Schlossherren

Der ehrenwerte Schlossherr hatte einen Seitenflügel des Schlosses vor zwölf Jahren an seinen ebenfalls blaublütigen Bruder verkauft. Die neuen Eigentümer möchten nun gerne im Innenhof des Schlosses parken. Auch ihren Gästen, den Lords und Ladys, wollen sie Privatparkplätze im Schlosshof zur Verfügung stellen. Wenn notwendig mit Hilfe des Gerichts. Der ursprüngliche Schlossherr wollte das Parken im Innenhof hingegen nicht dulden. In der Vergangenheit stellte er deswegen – mangels Zugbrücke – Gittertore an den Zugängen auf.

Zunächst trafen sich die adeligen Schlossherren vor dem Landgericht Landshut. Mit Urteil vom 5. Juni 2018 verpflichtete das LG Landshut den älteren Schlossherren in erster Instanz zur Entfernung der Gittertore. Allerdings verwehrte das Landgericht gleichzeitig den klagenden Käufern und auch ihren Gästen das Parken in den Innenhöfen. Zur Begründung führten die Richter unter anderem den zu Grunde liegenden Kaufvertrag an.

Geh- und Fahrtrecht auf „immerwährende Zeit“

Darin war den Käufern zwar auf “immerwährende Zeiten” ein “Geh- und Fahrtrecht” in den Innenhöfen und auf der Zufahrt eingeräumt worden. Sie dürfen deshalb dem Urteil zufolge die Innenhöfe befahren, dort ein- und aussteigen sowie ein- und ausladen. Vom dauerhaften Parken stand im Kaufvertrag jedoch nichts. Ein Recht dazu, Fahrzeuge im Innenhof auch länger abzustellen, lasse sich aus dem bloßen Geh- und Fahrtrecht nicht ableiten, so das LG. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in der näheren Umgebung ausreichend kostenlose Parkplätze zur Verfügung stünden. Auch den Lords und Ladys ist es zuzumuten, kurze Strecken zu laufen.

Die Käufer, denen ihr Parkrecht verwehrt wurde, haben inzwischen Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt. Wo in jüngeren Jahren wohl die Eltern der beiden adeligen Brüder ein Machtwort gesprochen hätten, musste das Gericht nun erneut ein Urteil fällen. Zuvor fanden die beiden Brüder und ihre Anwälte harte Worte. Das Parken sei durch das Mitnutzungsrecht der beiden Innenhöfe im Kaufvertrag abgedeckt, so der kleine Bruder. Es sei nicht mehr wie früher, argumentierte der Ältere: „Heute muss ich schauen, dass ich die Gebäude nutze und erhalte. Und deswegen kann ich es mir nicht leisten, dass vier oder mehr Parkplätze freigehalten werden.“

Das Gericht stellte daraufhin ernüchtert fest, dass es auf Grund der tiefen Spaltung nicht mehr zu einer Einigung zwischen den beiden Adeligen kommen würde. Letztendlich entschieden die Richter zumindest teilweise zu Gunsten des jüngeren Bruders. Zwar sei der Anspruch auf einen dauerhaften Parkplatz nicht vom Geh- und Fahrtrecht des Kaufvertrags abgedeckt, das schriftlich fixierte Mitnutzungsrecht der Innenhöfe, enthalte dies jedoch. Auch das Abstellen von Fahrzeugen sei deswegen davon umfasst.


Urteil erste Instanz: LG Landshut, Urt. v. 11.01.2018, Az. 52 O 2124/16
Urteil zweite Instanz: OLG München, Urt. v. 06.06.2018, Az. 20 U 498/18
Fundstelle: https://www.rtl.de/
Fundstelle: https://www.lto.de/

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