Geldstrafe für Hakenkreuz-Symbol auf dem Dach

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Das Amtsgericht Augsburg hat zwei Männer zu Geldstrafen verurteilt, die im Rahmen einer Party mit einem Hochdruckreiniger ein Hakenkreuz auf das Dach eines Wohnhauses gemalt haben.

Bei einer feuchtfröhlichen Grillparty in Augsburg hat ein 30-Jähriger seinem Kumpel bereits im letzten Jahr mit einem Hochdruckreiniger ein meterhohes Hakenkreuz auf das Dach gespritzt. Erst ein paar Stunden später bemerkte auch der Hausbewohner das Symbol. Seine Kumpels bezeichneten es als „Gaudi“. Letztendlich prangte das verbotene NS-Symbol ein Vierteljahr auf dem Dach des Hauses an einer vielbefahrenen Straße, bevor ein anonymer Hinweis die Polizei ins Spiel brachte. Der Staatsschutz der Kriminalpolizei durchsuchte im Januar das Haus und entfernte das Hakenkreuz.

Die Staatsanwaltschaft klagte den Hausbesitzer und seinen Kumpel wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB an. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird demnach bestraft, wer im Inland Kennzeichen einer verfassungswidrigen Parteie oder Vereinigung verbreitet, verwendet, herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. Dementsprechend verurteilte das AG Augsburg den Hakenkreuzschmierer und auch den 31-Jährigen Hausbewohner jeweils zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 40 bzw. 45 Euro.

Kein rechtsradikaler Sturmtrupp

Im Prozess hatten die beiden Männer noch versucht sich herauszureden. So berichtet es die Süddeutsche Zeitung. Die Schmiererei bezeichneten sie als „Gaudi“. “Wir fanden das recht lustig”, erzählte der 30-Jährige dem Richter. Angeblich habe man bereits am nächsten Tag versucht, das Hakenkreuz mit Dreck zu überdecken. Doch der Regen hätte das Symbol schon am kommenden Tag wieder freigewaschen. Der Richter meinte dazu nur: “Die Schwammaktion war völlig unsinnig”. Auch die Ausrede, das NS-Symbol sei im  Sommer von Bäumen verdeckt worden, ließ der Richter nicht gelten. “Ab November freier Blick aufs Hakenkreuz, so schaut es nämlich aus”, kanzelte der Richter die Entschuldigungen ab. Letztendlich musste der Staatsschutz das Kreuz ein halbes Jahr später entfernen.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Richter aber zu Gunsten der Angeklagten, dass es sich bei diesen nicht um eingeschweißte Rechtsradikale handle: “Wir haben es nicht mit einem rechtsradikalen Sturmtrupp zu tun.” Ansonsten könne bei Hakenkreuzschmierereien auch schon einmal über eine Gefängnisstrafe nachgedacht werden. Insbesondere da beide Männer bereits vorbestraft seien. Letztendlich beließ er es aber bei den auch von der Staatsanwältin geforderten Geldstrafen.

NS-Propagandamittel verboten

Das Urteil beruht auf § 86a StGB. Dieser besagt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wird wer:

„Im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

Zu diesen Kennzeichen gehören auch alle Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen. Musterbeispiel hierfür ist das Hakenkreuz. Eigentlich sollte man meinen, dass es inzwischen in den Köpfen der Deutschen angekommen ist, dass Nazi-Schmierereien kein Kavaliersdelikt sind.

Update: Verurteilung wegen Z-Symbol auf Heckscheibe

Das Amtsgericht Hamburg hat einen 62-Jährigen wegen eines Z-Symbols auf der Heckscheibe seines Autos zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Der Mann hatte ein weißes DIN-A4-Blatt mit einem blauen Z an seinem Auto befestigt und war so die Hamburger Grindelallee entlang gefahren. Das Gericht sah darin eine Billigung des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine. Damit hat er sich gem. § 140 Nr. 2 StGB i.V.m § 138 I Nr. 5 StGB und § 13 Völkerstrafgesetzbuch strafbar gemacht (AG Hamburg, Urt. v. 25.10.2022, Az. 240 Cs 121/22).


Fundstelle: http://www.spiegel.de/
Fundstelle: https://www.sueddeutsche.de/

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