Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Frauen gegen ihre gesetzliche Krankenkasse keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Entfernung ihrer Barthaare mittels einer Laserbehandlung haben.
Geklagt hatte ein Frau, die unter „Hirsutismus“ leidet. Als Hirsutismus (lat. hirsutus „haarig“) wird eine vermehrte androgenabhängige Behaarung (z.B. Barthaare oder Brustbehaarung) bei Frauen bezeichnet. Studien ergaben, dass etwa 5−10 % aller Frauen hiervon betroffen sind. Die Krankheit führt häufig zu starken psychischen Problemen. Die Grenze zwischen Normalzustand und Hirsutismus ist allerdings fließend und abhängig vom genetischen Hintergrund. Zur Bestimmung des offiziell anerkannten Krankheitsbildes wird der Ferriman-Gallwey-Index herangezogen, der für neun Körperregionen die Verteilung der Terminalhaare anhand einer Skala von 0 bis 4 beschreibt.
Elektrokoagulation statt Laser-Epilation
Die 1982 geborene Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch Laser-Epilation. Zuvor hatte eine Gynäkologin der Frau auf Grund ihres Bartwuchses einen erhöhten Leidensdruck bescheinigt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt eine Haarentfernung für medizinisch gerechtfertigt, verwies aber darauf, dass die Laserbehandlung keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Alternativ könne eine Haarentfernung über Elektrokoagulation erfolgen. Dabei wird Gewebe durch Hochfrequenzströme zerstört. Das Verfahren wird unter anderem bei der Warzen-Therapie eingesetzt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag der Frau auf eine Laser-Epilation im Wert von etwa 200 € deswegen ab.
Hiergegen zog die Frau zunächst vor das Sozialgericht und dann vor das Landesozialgericht und hatte jeweils keinen Erfolg. Bei der von der Klägerin begehrten Laser-Epilation handele es sich um eine “neue” Behandlungsmethode im Sinne des § 135 I SGB V, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu gewähren ist, wenn eine positive Stellungnahme des GBA vorliege, was hier nicht der Fall sei. Ein Anspruch käme vorliegend außerdem offensichtlich auch nicht nach § 2 Ia SGB V in Betracht kommt, weil es sich beim Hirsutismus nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung handele.
Zu einer der bekanntesten Frauen mit Hirsutismus gehört beispielsweise die mexikanische Malerin Frida Kahlo (1907–1954), die unter anderem für ihre Selbstbildnisse berühmt wurde. Sie malte ihre leichte Oberlippenbehaarung und die zusammengewachsenen, buschigen Augenbrauen einfach mit.
Urteil: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.02.2016, Az. L 5 KR 226/15
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