Sind Hundeleckerlies auch für Menschen zum Verzehr geeignet?

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Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich bereits im Jahr 2006 mit einem kuriosen Fall beschäftigen bei dem es zwar nicht um Cat-Content ging, dafür aber um zwei Tierfutter-Händler, die sich um „Knabberohren“ für Hunde stritten. Zentrale Frage vor dem Landgericht Oldenburg war zunächst, ob Hundeleckerlies mit 7% oder nur mit 16% besteuert werden müssen. Gegen das Urteil legte die Beklagte später Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein.

Die Parteien sind Konkurrenten auf dem Markt für Tiernahrungsmitteln. Ihr Sortiment umfasst jeweils Rinderohren für Hunde. Die Klägerin vertreibt die Knabberohren als Tierfutter mit einem Umsatzsteuersatz von 16%. Die Beklagten bieten die Knabberohren als „Kauspielzeug für den Hund“ an und legen bei der Veräußerung an Einzelhandelsunternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu Grunde.

Knabberohren für menschliche Ernährung geeignet?

Streit entbrannte zwischen den beiden Parteien, weil die günstigere umsatzsteuerrechtliche Zuordnung voraussetzt, dass die Hundeleckerlies nach veterinärrechtlicher Beurteilung für die menschliche Ernährung geeignet bzw. genießbar sind. Die Steuerbehörden hatten die ihnen vorgelegten Warenproben aber jeweils uneinheitlich beurteilt. Die Klägerin sieht in der unterschiedlichen Besteuerung eine wettbewerbsverfälschende Ungleichbehandlung zu ihren Lasten gegen die sie zunächst vor das LG Oldenburg zog.

Das Landgericht hatte in erster Instanz zur Klärung dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die von ihm untersuchten Rinderohren für die menschliche Ernährung nicht geeignet seien. Deshalb gelte ein USt-Satz von 16%. So entschied dann auch das LG. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Sie war der Ansicht, dem Gutachten könne keine verbindliche Besteuerungsvorgabe entnommen werden, weil Finanzbehörden bei der Festsetzung der Umsatzsteuer nicht daran gebunden seien. Ferne legte die Beklagte ein anderes Gutachten vor, das zu einem gegenteiligen Ergebnis ka. Die Rinderohren seien für den menschlichen Verzehr geeignet.

Für Hundeleckerlies gilt USt von 7%

Das OLG Oldenburg urteilte, dass die Berufung der Beklagten begründet sei. Der Klägerin stünde kein Unterlassungsanspruch zu, was den Vertrieb von „Knabberohren“ zu einem Umsatzsteuersatz von 7 % beträfe:

Ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung (§§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG) bestünde gerade nicht. Die von der Beklagten angegebenen Endpreise, bei denen eine Umsatzsteuer von 7% ausgewiesen werde, seien nicht irreführend iSd. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine Irreführung würde voraussetzen, dass bei dem Adressaten eine Vorstellung erzeugt werde, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stünde. Die Angabe der 7% Umsatzsteuer sei schon deshalb nicht irreführend, weil die Beklagte nicht in Wahrheit einen anderen als den prozentual ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführe.

Ferner scheide eine nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlautere Wettbewerbshandlung aus. Denn die Beklagten habe nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen, die dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Gegenstand der Regelung müsse immer ein Marktverhalten sein. Dies sei in Bezug auf die hier in Rede stehenden umsatzsteuerrechtlichen Regelungen nicht der Fall.

Das OLG verzichtete also darauf, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, um ein für alle Mal zu klären, ob Knabberohren für die menschliche Ernährung geeignet seien oder nicht. Die eigentlich spannende Frage, bliebt also leider unbeantwortet. Unseren Lesern raten wir vom Verzehr eher ab. Obwohl, eigentlich hört sich die Werbung dafür gar nicht so schlecht an:

Feinste Rinderohren mit nur 2% Fett in hoher Qualität, zur Stärkung der Kaumuskeln, reinigt die Zähne beim Kauen, ideale und gesunde Beschäftigungsmöglichkeit. Getrocknete Ohren vom Rind – der fettarme Dauerkauspaß – über Buchenholz schonend geräuchert.


Urteil: OLG Oldenburg, Urt. v. 30.11.2006, Az. 1 U 74/06

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