Wespenstich auf Bahnsteig ist Dienstunfall

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Ein verwaltungsgericht hat entschieden, dass es ein Dienstunfall sein kann, wenn ein Beamter der Deutschen Bahn auf einem Bahnsteig einen Wespenstich erleidet. So sah das Anfang 2017 zumindest das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Der Kläger ist bei der Deutschen Bahn angestellt und begehrt die Anerkennung eines Wespenstichs als Dienstunfall. Er verrichtet seinen Dienst als Kundenservicemanager an einem Hauptbahnhof im Ruhrgebiet. In der Unfallanzeige vom 14. August 2015 gab der Kläger an, dass er am 11. August 2015 gegen 20.50 Uhr in die rechte Hosentasche gegriffen habe, um seinen Schlüsselbund herauszuziehen. Dabei habe er einen stechenden Schmerz verspürt und eine Wespe gesehen, die an seiner Hand gehangen habe. Der Mann erlitt einen allergischen Schock und Ärzte behandelten ihn im Krankenhaus.

Allgemeines Lebensrisiko?

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses vom 11. August 2015 als Dienstunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang des Schadensereignisses mit dem Dienst nicht gegeben sei. Ein Insektenstich könne jedem Bürger widerfahren und habe sich hier nur zufällig im zeitlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung ereignet. Durch den Stich habe sich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Auch unter Berücksichtigung, dass bei einer dienstlichen Tätigkeit im Außenbereich grundsätzlich ein höheres Gefahrenrisiko vorliege, gehöre ein Insektenstich zum allgemeinen Lebensrisiko eines jeden Bürgers.

Der Kläger zog deswegen Anfang 2016 vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Er war der Ansicht, dass der Wespenstich sehr wohl im Zusammenhang mit seinem Dienst bei der Deutschen Bahn erfolgt sei.

Hilfe für Reisenden mit Rollator

Zur Begründung trägt er vor, er sei am 11. August 2015 von einem Reisenden mit Rollator gebeten worden, diesem vom Bahnsteig hinunter zu helfen. Hierfür habe er einen Lastenaufzug betätigen wollen, der nur mit einem besonderen Schlüssel bedient werden könne. Er sei daher gehalten gewesen, den Dienstschlüssel aus der rechten Hosentasche zu ziehen. Ohne den Griff in die rechte Hosentasche hätte er den Schlüssel nicht erlangen und der Bitte des Reisenden nicht entsprechen können. Nur deswegen habe ihn die Wespe gestochen.

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht. Er habe einen Anspruch auf Anerkennung des von ihm angezeigten Wespenstichs als Dienstunfall. Ein Dienstunfall sei nach der Legaldefinition des § 31 Abs. 1 BeamtVG ein “auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist”. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.

Wespenstich nicht nur Bagatelle

Der Wespenstich sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, durch das ein Körperschaden verursacht werde. Ein Körperschaden liege vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert wird. Auf die Schwere des Körperschadens komme es nicht an. Kleinere Körperschäden seien rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht “Krankheitswert” besitzt. Eine Behandlungsbedürftigkeit sei nicht erforderlich. Bagatelleinbußen wie etwa der (folgenlose) Riss in einem Fingernagel reichen indes zur Annahme eines Körperschadens nicht aus.

Gemessen hieran bewirke der Wespenstich einen Körperschaden. Denn hierbei wird mit dem Stachel ein giftiges Sekret unter die Haut injiziert, das zunächst einen stechenden Schmerz erzeugt. Das Wespengift führe dann zu einer Rötung bzw. Schwellung an der Einstichstelle, die zudem entzündlich juckt. Hierdurch werde die körperliche Integrität eines Menschen in einem mehr als unerheblichen Umfang beeinträchtigt.

Wespenstich auch “in Ausübung des Dienstes

Der Wespenstich erfolgte auch in Ausübung des Dienstes. Dieses Merkmal verlangt eine besonders “enge ursächliche Verknüpfung” des Ereignisses mit dem Dienst. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt, dass der Wespenstich in Ausübung des Dienstes erfolgte.

Dieses Ergebnis folgt unmittelbar daraus, dass sich das Unfallgeschehen während der Dienstzeit des Klägers innerhalb des räumlichen Machtbereichs des Dienstherrn ereignete. Nämlich beim Herausholen des Dienstschlüssels aus der Hosentasche, um für einen Reisenden den Lastenaufzug zu betätigen. Der Begriff des Dienstunfalls setzt gerade nicht voraus, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit einer höheren Gefährdung als die übrige Bevölkerung ausgesetzt ist oder sich in dem Körperschaden eine der konkreten dienstliche Verrichtung innewohnende typische Gefahr realisiert hat.


Urteil: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.01.2017, Az. 12 K 683/16

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