Mord und Waffenlager als Störung des Hausfriedens

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Dass es vor Strafgerichten auch mal blutig zur Sache gehen kann, ist wohl jedem bekannt. Doch auch im ansonsten so heimeligen Mietrecht müssen sich die Richter ab und zu mit mordenden Mietern auseinandersetzen, die Waffen und Säbel in ihrer vier Wänden lagern und einen Mord begangen haben. So auch im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Neukölln.

Der Kläger ist Vermieter einer Fünf-Zimmerwohnung in Berlin Neukölln. Der Beklagte ist seit 1995 sein Mieter. Mit Schreiben vom 23. September 2015 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos wegen “erheblicher Störung des Hausfriedens” und “schwerwiegender Störung des Vertrauensverhältnisses”. Der Beklagte wollte diese Kündigung jedoch nicht akzeptieren und so traf man sich vor dem Amtsgericht Neukölln wieder.

Dieses stellte fest, dass der Kläger vom Beklagten die Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verlangen könne. Das Mietverhältnis sei durch die außerordentliche fristlose Kündigung beendet worden. Der Beklagte habe den Hausfrieden durch sein Verhalten so nachhaltig gestört, dass es dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar war, das Mietverhältnis fortzusetzen. Die Störung des Hausfriedens führte das Gericht auf folgende Sachlage zurück.

Mord und unerlaubter Schusswaffenbesitz

Am Morgen des 20. September 2015 um 5.58 Uhr tötete der Beklagte vor einer Bar – ca. 30 m von der Wohnung entfernt –  einen Mann. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten daraufhin rechtskräftig wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe. Im Anschluss an die Tat kam es zu Polizeieinsätzen im Wohnhaus des Klägers und zur Durchsuchung der streitgegenständlichen Wohnung. Der Beklagte wurde festgenommen und kam anschließend in Untersuchungshaft.

In der Wohnung bewahrte der Beklagte unter anderem Säbel und Degen, mehrere Waffenreinigungssets, zwei Luftdruckgewehre, zwei Luftdruckpistolen, eine Schreckschusspistole sowie einige alte nicht funktionsfähige Pistolen auf. Außerdem scharfe Patronenmunition, Schwarzpulverpresslinge und eine Flasche Schwarzpulver sowie die Tatwaffe – eine doppelläufige Schrotflinte – mit mehreren passenden Schrotpatronen.

Die Festnahme des Beklagten noch am Tattag und die anschließende Untersuchungshaft bis zu seiner strafrechtlichen Verurteilung führt laut AG Neukölln zu keinem anderen Ergebnis. Allein die Straftat des Beklagten und die Tatsache der Lagerung von Waffen und Munition in der Wohnung führe zu einer “subjektiv empfundenen Bedrohungslage” die der Kläger und die Mitmieter des Hauses nicht hinnehmen müssten.

Update: Das Landgericht Berlin lehnte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren ab. Eine Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, da dem Vermieter gemäß § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustünde.


Entscheidung: AG Neukölln, Urt. v. 23.10.2017, Az. 9 C 370/15
Entscheidung: LG Berlin, Beschl. v. 26.02.2018, Az. 65 S 6/18

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