Jäger von Hund angeschossen: Waffenerlaubnis weg!

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Weil sein Hund auf ihn geschossen hat, ist ein Jäger aus Bayern seine Waffenerlaubnis los. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht München gegen den Entzug der Waffenbesitzkarte hatte keinen Erfolg.

Der Mann aus Bayern hat sein Jagdrevier in der Gemeinde Oßling in Sachsen. Bereits im Jahr 2016 soll sich bei der Jagd ein Schuss aus dem Gewehr des Mannes gelöst und ihn verletzt haben. Den Schuss hatte dabei der Hund des Jägers ausgelöst. Dies soll möglich gewesen sein, weil der Jäger seine Waffe geladen im nahestehenden PKW aufbewahrt hatte. Der Mann wurde am Arm verletzt.

Das zustänidge Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm in Bayern entzog ihm daraufhin die Waffenbesitzkarte (§ 10 WaffG). Auch seinen Jagdschein (§ 15 BJagdG) verlängerte das Amt nicht. Die Behörde führte an, der Mann sei „unzuverlässig“ im waffenrechtlichen Sinne. Waffen dürfen nicht schussbereit – also teilweise oder vollständig geladen – im Auto transportieren werden. Dies Stelle eine Gefahr dar.

Waffenrechtlich unzuverlässig

Vor dem Verwaltungsgericht München hatte der Jäger keinen Erfolg. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landratsamtes an. Nach § 45 II WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 I Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Ein absoluter Unzuverlässigkeitsgrund liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Der Kläger sei vorliegend nicht zuverlässig genug sei, um eine Schusswaffe zu kaufen oder zu besitzen, „weil anzunehmen ist, dass er mit Waffen oder Munition auch künftig nicht vorsichtig umgehen wird“. Dies gelte insbesondere für sogenannte Pirschfahrten. Denn solche Fahrten führten oft durch unwegsames Gelände, was – ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes – die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass sich versehentlich ein Schuss löse. Der Jäger habe somit eine „elementare Pflicht“ verletzt. „Allein etwas ungewöhnliche oder ‚atypische‘ Umstände vermögen dies nicht zu relativieren oder rechtfertigen.“


Urteil: VG München, Urt. v. 19.02.2019, Az. M 7 K 17.1943
Fundstelle: https://www.spiegel.de/

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