Fällt Querschnittslähmung durch Sex in die Unfallversicherung?

Für die Hauptbeteiligte dürfte der vorliegende Fall aus dem Jahre 1999 eher weniger lustig gewesen sein. Eine Frau hatte sich beim Sex und einem Sturz aus dem Bett schweren vaginale Blutungen zugezogen, die zu einer Querschnittslähmung führten. Vor dem Landgericht Mönchengladbach nahm sie daraufhin ihren Unfallversicherer in die Pflicht und verlangte Ersatz des entstandenen Schadens.

Bereits im Jahr 1980 hatte die Klägerin bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Invaliditätssumme von 260.000 DM abgeschlossen. Im Jahr 1994 wurde die Klägerin vom Rettungsdienst mit starken Unterleibsblutungen in ein Krankenhaus gebracht. Dort zeigten sich Anzeichen einer Querschnittslähmung, die sich später in einer neurologischen Fachklinik bestätigten. Woher die Verletzungen kamen, blieb zunächst unklar. Die Klägerin forderte jedoch im Folgenden Zahlung der Beklagten aus dr Versicherung, die diese ablehnte.

Aus Scham zunächst geschwiegen

Vor dem Landgerichts Mönchengladbach gab die Klägerin an, am Tag des Unfalls mit dem Zeugen P. Intimverkehr gehabt zu haben. Sie habe dabei rittlings auf dem liegenden Zeugen gesessen, aufgrund einer heftigen Bewegung jedoch das Gleichgewicht verloren und sei aus dem Bett gestürzt. Dabei sei sie mit dem Gesäß auf eine am Fußende des Betts befindliche Metalleinfassung gefallen. Sie habe das Bewusstsein verloren. Kurze Zeit später hätten die Unterleibsblutungen eingesetzt. Sie habe diesen Sachverhalt den Ärzten zunächst aus Scham nicht so geschildert.

Die Beklagte verlangte Klageabweisung und bestritt den Unfallhergang. Es sei insbesondere nicht möglich, dass die Klägerin infolge heftiger Kopulationsbewegung einen Meter oder noch weiter weggekippt sei. Jedenfalls sei die Ursächlichkeit des Unfalls auch auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht erwiesen. Der Versicherer ware der Meinung, die Störung könne auch Folge der heftigen Bewegungen beim Geschlechtsverkehr sein. Verletzungen infolge von Eigenbewegungen würden aber nicht den Tatbestand des “Unfalls” im Sinne der „Allgemeinen Unfallversicherungsbedigungen“ (AUB) erfüllen.

Das Landgericht hat der Klage auf Grund der Zeugenaussage des P. und dem Sachverständigengutachten stattgegeben. Die Richter waren überzeugt davon, dass die Klägerin mit dem Gesäß auf das metallene Bettende aufgesetzt und danach nicht ansprechbar auf dem Fußboden gelegen habe. Auf der Grundlage der Ausführungen der gerichtlichen Gutachter sei ebenfalls erwiesen, dass die Querschnittslähmung der Klägerin durch das Aufsetzen auf die Metalleinfassung hervorgerufen worden sei. Dadurch sei es zur Absprengung eines Bandscheibenteilchens gekommen, das auf eine Schlagader gedrückt und die Blutversorgung des Rückenmarks beeinträchtigt habe.

Querschnittslähmung durch Sturz oder heftigen Sex?

Gegen dieses Urteil legte der Unfallversicherer Berufung zum OLG Düsseldorf ein. Es sei weiterhin – auch nach dem Inhalt des gerichtlichen Gutachtens – offen, ob das Aufkommen auf die Metalleinfassung oder heftige Bewegungen beim Sexualakt die dort angenommene fibrocartilaginäre Embolie ausgelöst hätten.

Ohne Erfolg. Das OLG Düsseldorf schloss der sicher Ansicht des LG Mönchengladbach an. Der Klägerin sünden die vom Landgericht zugesprochenen Invaliditätsansprüche, die der Höhe nach nicht angegriffen sind, zu. Dass die Klägerin inkomplett querschnittsgelähmt ist und die Querschnittslähmung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist, steht ebenso außer Streit wie die damit einhergehende Folge hundertprozentiger Invalidität. Die Querschnittslähmung sei außerdem Folge eines “Unfalls” im Sinne der AUB. Und zwar auch dann, wenn sie nicht durch einen Aufprall auf das Bettgestell, sondern (lediglich) durch den Geschlechtsverkehr als solchen ausgelöst worden ist.

Dass die Klägerin eine Gesundheitsbeschädigung auch dann durch ein von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig erlitten hat, dokumentieren die heftigen vaginalen Blutungen, derentwegen die Klägerin notfallmäßig versorgt wurde. Die geschlechtlichen Kontakte sind kein lediglich innerkörperlich ablaufender Vorgang. Führt der Geschlechtsakt, der hier ausweislich der Aussage des Zeugen P. mit Heftigkeit vollzogen worden war, zu alsbald eintretendem Blutungen, so ist dies im Sinne der Bedingungen eine äußere Einwirkung. Infolge des Kontakts mit dem Partner geht es hierbei nicht lediglich um schädigende Folgen einer bloßen Eigenbewegung, was zur Annahme eines Unfalls möglicherweise nicht ausreichen würde. Auch das weitere Merkmal des Unfallbegriffs der §§ 1 III AUB 88 und 2 (1) AUB, dass es sich um eine “plötzliche Einwirkung von Außen” gehandelt haben muss, ist erfüllt. Der Geschlechtsverkehr insgesamt und insbesondere die heftigen Stöße des Zeugen P. konzentrierten sich indes auf eine kurze Zeitspanne.


Urteil: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999, Az. 4 U 153/98

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