Erschleichung des außerehelichen Beischlafs bis 1969 strafbar

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Bis zum Jahr 1969 stand die Erschleichung des außerehelichen Beischlafs in Deutschland unter Strafe. § 179 Abs. 1 StGB lautete damals:

Wer eine Frau zur Gestattung des Beischlafs dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

Auffällig ist zunächst, dass der Täter nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Mann sein konnte, während das Opfer zwingend eine Frau sein musste. Erschlich sich also eine Frau den außerehelichen Beischlaf, sah das der damalige Gesetzgeber nicht als strafbar an. Oder dachte er etwa, ein solcher Vorfall würde in der Realität sowieso niemals eintreten?

Die volle Härte des Gesetzes bekam deswegen im Jahr 1966 ein Mann (Bundeswehrgefreiter, 24 Jahre) zu spüren, der sich im Dunkeln in das Schlafzimmer einer Frau (34 Jahre) schlich. Diese hielt den Eindringling für ihren Ehemann und hatte Sex mit ihm. Ein Gericht in Trier verurteilte den Mann zu acht Monaten Zuchthaus. Der Fall liest sich besser als jedes Reality TV Format.

Verwechslung trotzt Oberschenkelamputation nicht bemerkt

Aus Furcht, seine Freundin würde ihn mit Herrn Sch. betrügen, begab sich der Angeklagte in der Silvesternacht um 4 Uhr morgens zur Wohnung der Eheleute Sch. Als er an einem Fenster im ersten Stock Licht sah, kletterte er über eine Gartenlaube zum nicht verschlossen Fenster und schaute hinein. Dort sah er Frau Sch., die in ihrem Bett schlief und die Nachttischlampe angelassen hatte. Der Angeklagte kletterte in das eheliche Schlafzimmer.

„Dann ging er zu dem Bett, in dem Frau Sch. schlief; diese wurde sofort wach. Vor ihrem Bett sah sie die Umrisse eines Mannes und nahm an, es sei ihr Ehemann. Sie schob die Bettdecke hoch und sagte: „Komm!” Nunmehr öffnete der Angeklagte seine Hose (…). Nach der Beendigung des Geschlechtsverkehrs bemerkte Frau Sch., dass es sich nicht um ihren Ehemann sondern um den Angeklagten handelte. Die beim Angeklagten später entnommene Blutprobe betrug, auf den Zeitpunkt der Tat bezogen, etwa 2 ‰.“

Der Mann wurde auf Grund des außerehelichen Beischlafs zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Berufung vor dem Landgericht Trier und die Revision vor dem Oberlandesgericht Koblenz blieben jeweils erfolglos. Nach Ansicht der Gerichte sei es „durchaus möglich und keineswegs denkgesetzwidrig“, dass Frau Sch. einem Irrtum über den Beischläfer unterlag. Die Strafe von acht Monaten Zuchthaus wurde bestätigt. Das Kuriose: Der junge Angeklagte war 1,80 Meter groß und schlank war. Der 40-jährige Ehemann war rundlich, nur 1,65 Meter groß und obendrein auch noch oberschenkelamputiert. Das störte jedoch weder die Frau, noch die Richter.


Urteil: OLG Koblenz, NJW 1966, 1524
Fundstelle: http://www.spiegel.de/
Fundstelle: https://wissmit.com/

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