Urkundenfälschung mit Pass vom Deutschen Reich

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Ein Mann aus Baden-Württemberg wurde wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er bei Auslandsreisen einen Pass vom Deutschen Reiche verwendet hatte. In dem Berufungsverfahren erhöhte das Landgericht Freiburg die Strafe sogar noch. Der Mann gehört der sogenannten “Reichsbürger-Bewegung” an.

“Reichsbürger” beschäftigen seit Jahren vermehrt die Justiz. Zur Gruppierung der Reichsbürger zählen Menschen die – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als souveräner Staat ablehnen. Zu den von sogenannten Reichsbürgern vertretenen Ideologien gehören oft die Ablehnung der Demokratie, Ideologieelemente des Monarchismus, Rechtsextremismus, Geschichtsrevisionismus und teilweise Antisemitismus. Die Reichsbürger-Szene entstand in den 1980er Jahren und tritt seit 2010 verstärkt in Erscheinung. Einzelne Akteure auch mit gewaltbereiter Militanz. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) rechnete dem Spektrum mehr als 19.000 Personen zu. Davon gelten mindestens 950 Personen als Rechtsextremisten.

Selbstgebastelter Ausweis vom Deutschen Reiche

Reichsbürger verweigern oft die Zusammenarbeit mit Behörden und der Justiz, weil sie diese nicht anerkennen. Aus diesem Grund weigern sich einige auch, ihre echten Ausweispapiere zu verwenden und benutzen stattdessen selbstgebastelte Ausweise. So auch ein Mann aus Rheinfelden (Baden).

Er verwendete regelmäßig einen Reisepass mit der Aufschrift “Deutsches Reich”. Mit diesem fuhr er fast täglich in die Schweiz zur Arbeit und bereiste damit auch Brasilien. Aufgefallen war das Ganze nur, weil der 57-Jährige in einem Interview mit dem Fernsehsender Arte stolz seinen falschen Ausweis präsentiert hatte. Angeblich habe ihn eine in Berlin ansässigen “Exilregierung” ausgestellt.

Zum Aussehen des Ausweises stellte das Gericht später fest: “Das Plastikkärtchen hat Stärke und Format einer Scheckkarte, d. h. 8,6 cm x 5,4 cm. Auf der Vorderseite befindet sich auf der rechten Seite auf hellblauem Hintergrund eine 5 cm große Adlergrafik. Auf der linken Vorderseite befindet sich ein ca. 2,2 x 3 cm großes Passbild des jeweiligen Ausweisinhabers. Überschrieben ist der „Ausweis“ mit „Personenausweis“, darunter die Übersetzung davon auf Englisch und Französisch. Darunter findet sich der Familienname, darunter der Vorname, gefolgt von Geburtstag und -ort sowie als Staatsangehörigkeitsangabe „Deutsches Reich“, schließlich die Unterschrift des Ausweisinhabers. Im unteren Bereich der Vorderseite befindet sich eine aus 10 Zahlen und einem Buchstaben bestehende Seriennummer. Die Rückseite des „Ausweises“ gibt Auskunft jeweils in deutscher, englischer und französischer Sprache über die Körpergröße in cm, die Augenfarbe, das Gültigkeitsdatum, die Staatsangehörigkeit „Republik Freies Deutschland“ sowie die angeblich ausstellende Behörde, nämlich eine angebliche „Exil-Regierung Deutsches Reich.”

Verschärfung der Strafe im Berufungsverfahren

In einem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach hatten die Richter den Mann wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB zunächst zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 80 Euro verurteilt. Dagegen legte der Mann Berufung ein. Das zuständige Landgericht Freiburg erhöhte die Strafe in zweiter Instanz sogar noch und verdonnerte ihn zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen à 120 Euro.

Dabei musste sich das Gericht sogar mit der Frage beschäftigen, ob der Mann eventuell “ideologisch” so “verblendet” sei, dass er einem Irrtum nach § 17 StGB unterliege. Ein solcher Verbotsirrtum sei aber unproblematisch vermeidbar gewesen. “Nicht ausschließbar ging der Angeklagte infolge einer bei ihm vorhandenen ideologischen Verblendung davon aus, dass weder die Ausstellung solcher Dokumente, noch die Vorlage derselben bei Zoll- und Personenkontrollen nach deutschem Recht strafbar sei. Ein solcher Irrtum wäre für den Angeklagten bei der ihm möglichen und rechtlich gebotenen sorgfältigen Prüfung der Rechtslage, insbesondere bei einer Nachfrage bei verlässlichen Auskunftspersonen, aber ohne weiteres vermeidbar gewesen”, so das Gericht.

Bei der Verhandlung behauptete der Mann unter anderem, dass die Bundesrepublik Deutschland für ihn kein souveräner Staat sei. Das Deutsche Reich bestünde in den Grenzen aus der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg fort. Deswegen habe er sich auch Ausweisdokumente vom Deutschen Reich besorgt. Damit konnte er die Richter jedoch nicht beeindrucken. Außerdem stellten die Richter am LG fest, dass der Reichsbürger falsche Angaben zu seinen beruflichen Verhältnissen gemacht hatte. Es kam heraus, dass der Mann weiterhin in der Schweiz als Busfahrer arbeitete.

Juristisch interessant: Das in § 331 StPO normierte “Verschlechterungsverbot” gilt nicht, wenn neben dem Angeklagten selbst auch die Staatsanwaltschaft (zu Ungunsten des Angeklagten) Berufung einlegt. Dann kann das Strafmaß – so wie hier – auch mal höher ausfallen!


Urteil: LG Freiburg, Urt. v. 20.03.2019, Az. 2/19 7 Ns 92 Js 16087/17
Fundstelle: https://www.lto.de/

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