Kein Schadensersatz für Ex-Freundin nach Ballspiel mit Hund

Fast 18.000 Euro Schadensersatz verlangte eine Frau von ihrem Ex-Freund. Der Hund hatte sich beim Ballspiel mit dem Mann das Bein gebrochen.

Das Pärchen hatte sich gemeinsam einen Retriever angeschafft. Doch bereits ein Jahr nach dem Hundekauf trennte sich das Paar. Der Mann schenkte dem Tier einige Wochen nach der Trennung des Paares zu dessen erstem Geburtstag einen fußballgroßen Ball. Anschließend spielte er mit dem Hund, der den Ball zurückbringen sollte. Beim Ballspiel sprang der Hund jedoch so in die Luft, dass er bei der Landung mit dem gesamten Gewicht auf einem Bein aufkam, das dabei brach. Der Hund musste ärztlich behandelt werden.

Neben den Behandlungskosten verlangte die Frau vor Gericht auch noch den entgangenen Gewinn. Der Retriever sei wegen der Verletzungen nicht mehr zuchttauglich. Das Landgericht Gießen wies ihre Klage allerdings ab. Auch das OLG Frankfurt a.M. hat die Berufung der Ex-Freundin nun zurückgewiesen, weil der Knochenbruch “nicht adäquat-kausal auf das Werfen des Balles zurückzuführen” sei. “Es gehört zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen”, begründete das OLG seine Entscheidung.

Allgemeines Lebensrisiko – auch im Leben eines Hundes

Es gehöre zum natürlichen Verhalten von – noch dazu jungen – Hunden, dass diese ihrem Spieltrieb nachgeben und hierbei auch springen. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die körperliche Konstitution eines Hundes so ist, dass er derartige tiertypischen Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann. Vor diesem Hintergrund ist es auch gänzlich unwahrscheinlich, dass ein Hund bei einem derartigen Verhalten Verletzungen erleidet. Diese seien “jedenfalls dem allgemeinen Lebensrisiko und damit der Risikosphäre der Klägerin als Halterin des Hundes zuzuordnen”.

Spannend ist auch, dass die Richter hier eine Parallele zu den Fällen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung heranzogen. Das gericht urteilte: “Weder besteht ein allgemeines Verbot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Beschränkt sich die Rolle des für die Selbstschädigung des Geschädigten zur Mitverantwortung herangezogenen Schädigers auf die Förderung des Entschlusses zu einem selbstgefährdenden Tun und die aktive Teilnahme an dem gefahrenträchtigen Unternehmen, so fehlt es an dem für die Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang.”


Entscheidung: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.3.2019, Az. 6 U 166/18
Fundstelle: https://www.lto.de/

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