Rheinschiffer-Fall: Muss ich meine Frau vor dem Ertrinken retten?

Viele Jurastudenten werden den sogenannten Rheinschiffer-Fall noch aus der Strafrechtsvorlesung kennen. Es handelt sich dabei – genauso wie beim Sirius-Fall und dem Katzenkönig-Fall um einen Klassiker des deutschen Rechts. Den vorliegenden Rheinschiffer-Fall musste der BGH bereits im Jahr 1993 entscheiden. Es geht darin um die Frage, ob ein Mann seine Ehefrau, die vor seinen Augen in den Rhein gesprungen ist, vor dem Ertrinken retten muss. Und, ob er sich, wenn er dies nicht tut, wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht hat.

Der Angeklagte hatte das spätere Tatopfer Katharina K. im Jahr 1987 geheiratet. Ihm war bekannt, dass diese an Schizophrenie litt und sich deswegen bereits in ihrem Heimatland Italien in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte. Die Ehe verlief anfänglich harmonisch. Katharina K. begleitete den Angeklagten, der als Schiffsführer auf einem Rheinschiff tätig war, oft auf dessen Fahrten. Seit Anfang 1989 kam es dann zu häufigen Auseinandersetzungen, die sowohl auf der psychischen Erkrankung des Tatopfers wie auch auf übermäßigem Alkoholgenuss des Angeklagten beruhten.

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Ehefrau sprang von Schiff in den Rhein

Am 18. Februar 1989 legte der Angeklagte sein Schiff in St. Goar an. Am Abend kam es wiederum zu einem Streit zwischen den Ehegatten. Katharina K. stieg, den Angeklagten heftig beschimpfend, auf das “Roof-Dach” des Schiffes und sprang von dort aus ins Wasser. Obwohl der alkoholisierte Angeklagte wusste, dass seine Frau nicht schwimmen konnte und ihm auch bewusst war, dass diese ertrinken würde, wenn er ihr nicht helfe, unternahm er nichts. Erst eine Stunde später benachrichtigte er die Wasserschutzpolizei. Die Leiche der Frau wurde erst etwa einen Monat später ca. 50km rheinabwärts gefunden.

Landgericht hielt Rettung für zumutbar

Das Landgericht Koblenz war im darauffolgenden Prozess der Auffassung, der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, entweder durch Nachspringen oder durch sofortige Benachrichtigung der Wasserschutzpolizei seine Ehefrau zu retten. Ein solches Handeln sei ihm auch zumutbar gewesen. Das Landgericht hatte den Angeklagten deswegen wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 22, 23, 13 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein und hatte Erfolg.

Grundsätzlich hat ein Ehemann laut BGH für seine Ehefrau eine sogenannte Garantenstellung. Eine Garantenpflicht bezeichnet im Strafrecht die Pflicht, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt. Im vorliegenden Fall also der Tod der Frau durch Ertrinken. Sie ist im deutschen Strafrecht notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Unterlassens (§ 13 StGB). Diese Pflicht ist laut BGH aber durch die Zumutbarkeit der Rettungshandlung begrenzt.

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BGH: Rettung unzumutbar

Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt der Tat Dunkelheit. Die Außentemperatur betrug etwa 12 Grad und die Wassertemperatur 9,5 Grad. Der Rhein war an der konkreten Stelle 3 m tief, die Fließgeschwindigkeit in tiefen Wasserschichten sehr stark. Der Angeklagte hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille. Das Landgericht habe laut BGH ohne nähere Erörterungen angenommen, es sei dem Angeklagten zumutbar gewesen, in den Fluss zu springen und zu versuchen, seine Frau zu retten.

Dabei habe sich das Landgericht nicht mit der zu erwartenden Eigengefährdung des Angeklagten auseinandergesetzt. Der Angeklagte hätte insbesondere in der Dunkelheit nach der Ertrinkenden einige Zeit suchen, möglicherweise sogar tauchen müssen, um diese zu finden. Dabei bestand zusätzlich die Gefahr, dass die sich vollsaugenden Kleider und die eintretende Unterkühlung ihm Schwierigkeiten bereiten würden. Es sei schwierig wieder an das Ufer zu schwimmen, sodass der stark alkoholisierte Angeklagte selbst in Lebensgefahr geraten wäre. Mithin beschloss der BGH, dass der Angeklagte auf Grund der geringen Erfolgsaussicht des geforderten Rettungsversuches und der erhebliche Eigengefährdung seiner Frau nicht hinterherspringen musste. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts deswegen aufgehoben. Im Leitsatz des Gerichts heißt es dazu:

“Zumutbar im Sinne der Begrenzung der Erfolgsabwendungspflicht können auch gefährliche Handlungen sein. Nicht erforderlich ist jedoch, sich in konkrete Lebensgefahr zu begeben oder gar das eigene Leben zu opfern; die Zumutbarkeit ist anhand einer Abwägung zwischen der Selbstgefährdung einerseits und den Erfolgsaussichten der Handlung andererseits festzustellen. Zwar hat der Täter zur Erhaltung eines Menschenlebens äußerste Anstrengungen zu unternehmen, doch kann die Handlung aufgrund der Tatsache, daß lediglich eine verschwindend geringe Rettungschance besteht, unzumutbar sein.”

Dieses Urteil ist zwar für Jurastudenten relevant, es sollte aber nicht als Ausrede herhalten, seine eigenen Ehepartner nicht vor dem Ertrinken zu retten. Denn straflos ist dies immer nur im Ausnahmefall, wenn die Rettungshandlung absolut unzumutbar ist.

“JURios-Klassiker”: Weitere Fallbesprechungen


Entscheidung: BGH, Beschl. v. 16.07.1993, Az.: 2 StR 294/93

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