Der Sirius-Fall – versuchter Mord oder strafloser Suizid?

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Triggerwarnung: Suizid

Manchmal schreibt die Realität die besten Geschichten! Beim sogenannten Sirius-Fall handelt es sich um einen Klassiker in der juristischen Ausbildung, der bereits im ersten Semester in der Strafrechts-Vorlesung thematisiert wird. Rechtlich geht es dabei um die Abgrenzung von strafbarer Tötung in mittelbarer Täterschaft und strafloser Teilnahme am Suizid. Was Viele kaum glauben können: Der Sirius-Fall beruht auf einer wahren Begebenheit.

Der Fall soll sich folgendermaßen zugetragen haben: Im Jahr 1973 oder 1974 lernte der Angeklagte A in einer Diskothek die 1951 geborene H kennen, die „damals noch eine unselbstständige und komplexbeladene junge Frau“ war. Zwischen den Beiden entwickelte sich eine intensive Freundschaft. Gegenstand der Beziehung waren hauptsächlich Diskussionen über Psychologie und Philosophie. Der Angeklagte A wurde so zum Lehrer und Berater von H. in allen Lebensfragen. Er war immer für sie da. Sie vertraute und glaubte ihm blindlings.

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Angeklagter löste Irrtum bei Frau aus

Im Rahmen der Gespräche überzeugte A die H davon, dass er eigentlich ein Bewohner des Sterns Sirius sei. Die Sirianer seien eine Rasse, die philosophisch auf einer weit höheren Stufe stünden als die Menschen. Er sei mit dem Auftrag auf die Erde gesandt worden, besonders wertvolle Menschen – wie die H – zu finden. Er überzeugte H. davon, sie könne die Fähigkeit erlangen, nach ihrem Tode auf einem anderen Himmelskörper weiterzuleben. Dazu soll der ihm bekannte Mönch Uliko sie für einige Zeit in totale Meditation versetzen. Dies würde 30.000 DM kosten. H glaubte A und beschaffte ihm 30.000 DM.

A überzeugte H später davon, sie könne den versprochenen Erfolg doch nur erzielen, wenn sie ihren alten Körper vollständig vernichten würde. Als A bemerkte, dass H von der Richtigkeit seiner Erklärungen noch immer völlig überzeugt war, fasste er den Plan, aus ihrem Vertrauen weiteren finanziellen Nutzen zu ziehen. H solle eine Lebensversicherung über 250.000 DM abschließen und ihn als Bezugsberechtigten einsetzen. H solle sodann durch einen angeblichen Unfall aus dem Leben scheiden. Am Genfersee stehe für sie ein neuer Körper bereit, in dem sie sich als Künstlerin wiederfinden und das Geld zurückerhalten werde.

Auf Verlangen und nach den Anweisungen des Angeklagten versuchte die Frau, sich am 1. Januar 1980 in ihrer Wohnung das Leben zu nehmen. Dazu setze sie sich in die Badewanne und ließ einen Föhn in das Wasser fallen. Der Stromschlag war jedoch nicht tödlich.

Tötung in mittelbarer Täterschaft oder straflose Beihilfe zum Suizid?

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Betrugs sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unbefugter Führung akademischer Grade und einem Vergehen gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wehrte sich A, indem er gegen das Urteil Revision einlegte. Diese hatte vor dem Bundesgerichtshof jedoch keinen Erfolg. Der BGH fällte sein Urteil im Sirius-Fall am 5. Juli 1983.

Kernfrage des Falls ist, ob lediglich Anstiftung und Beihilfe zum (versuchten) Suizid vorliegt, was nach deutschem Recht nicht strafbar ist. Oder, ob A versucht hat, einen Mord durch einen anderen (in diesem Fall das Opfer selbst) begehen zu lassen. Dies würde ihn zum mittelbaren Täter (§ 25 I Alt. 2 StGB) machen.

Der BGH urteilte, dass A in H einen Irrtum über den Nichteintritt ihres eignen Todes hervorrief, da er sie davon überzeugte, in einem anderen Körper weiterzuleben. Mit Hilfe dieses Irrtums löste er bewusst und gewollt das Geschehen aus, das zu ihrem Tod führen sollte.

Anerkannt ist, dass eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft in Betracht kommt, wenn der Täter ausnutzt, dass sich das Opfer in einem Zustand nach §§ 19, 20 StGB befindet und damit nicht freiverantwortlich handelt. So ein eindeutiger Fall war hier jedoch nicht gegeben, da H schuldfähig war.

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Täterschaft kraft überlegenen Wissens

Der BGH urteilte jedoch, dass hier eine mittelbare Täterschaft “kraft überlegenen Wissens” vorliege. A habe H zu einem Tötungswerkzeug gegen sich selbst gemacht. Entscheidend ist, dass H alles glaubte, was A ihr erzählte. Mithin hatte der Angeklagte zur Zeit der Tat die volle Macht über die Frau. A hat sich deswegen wegen versuchten Mordes (in mittelbarer Täterschaft) strafbar gemacht.

“Nach den Feststellungen des Tatgerichts spiegelte der Angeklagte seinem Opfer nicht vor, es werde durch das Tor des Todes in eine transzendente Existenz eingehen, sondern versetzte es in den Irrtum, es werde – obgleich es scheinbar als Leichnam in der Wanne liege – zunächst als Mensch seinen irdischen Lebensweg fortsetzen, wenn auch körperlich und geistig so gewandelt, daß die Höherentwicklung zum astralen Wesen gewährleistet sei. […] Was Frau [H] nicht ahnte und wollte, erstrebte der Angeklagte: Der – von beiden als sicher erwartete – Stromstoß sollte dem Leben der Getäuschten ein Ende setzen und dem Angeklagten die Versicherungssumme verschaffen, von der sein Opfer annahm, sie sei die wirtschaftliche Grundlage des neuen Lebensabschnitts.”

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Die Berichterstattung über Suizide birgt die Gefahr der Nachahmung. Trotzdem ist es in Einzelfällen wichtig, über Suizide zu berichten. Solltest Du Dich betroffen fühlen, wende Dich bitte an die Telefonseelsorge. Diese erreichst Du unter den kostenlosen Telefonnummern 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222.

Urteil: BGH, Urteil vom 5. Juli 1983, Az. 1 StR 168/83
Fundstelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Siriusfall

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