Mädchen will im Knabenchor mitsingen und klagt

Ein neun Jahre altes Mädchen will sich in den bisher nur mit Jungen besetzten Staats- und Domchor zu Berlin einklagen. Sie fühlt sich diskriminiert, weil im Knabenchor nur Jugen mitsingen dürfen.

Im November bat die Mutter vergeblich um Aufnahme ihrer Tochter in den Staats- und Domchor zu Berlin. Bei einem Vorsingen lehnte die Auswahlkommission das Mädchen unter anderem wegen ungenügender Motivation ab. Gegen diese Entscheidung zieht das Mädchen nun vor Gericht. Sie wird dabei von ihrer Mutter vertreten. Diese ist der Ansicht, dass ihre Tochter Anspruch auf gleiche Teilhabe an staatlichen Leistungen und Förderung habe. Dazu gehöre auch das Mitsingen im Domchor zu Berlin. Die Zugangsbeschränkung auf Jungen diskriminiere ihre Tochter in unzulässiger Weise.

Mangelnde Begabung und Motivation

Der Domchor zu Berlin weißt die Vorwürfe zurück. Man habe das Mädchen nicht wegen ihres Geschlechts, sondern wegen mangelnder Eignung abgelehnt. Die Auswahlkomission sei nach dem Vorsingen nicht von einer außergewöhnlichen Begabung des Mädchens überzeugt gewesen. Es fehle außerdem an der erwarteten hoher Leistungsmotivation und der notwendigen Kooperationsbereitschaft der Erziehungsberechtigten. Nach eigenen Angaben ist der Knabenchor in Berlin einer der renommiertesten Knabenchöre Deutschlands.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Fall inzwischen zu Lasten des Mädchens entschieden. Der Knabenchro zu Berlin ist nicht verpflichtet, die ambitionierte Sängerin aufzunehmen. Die Entscheidung des Auswahlgremiums sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der berliner Knabenchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt.

Chor darf stimmliches Klangbild bestimmen

Der Domchor zu Berlin sei berechtigt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier also als Knabenchor, zu bestimmen. Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.

Update: Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte im Mai 2021 eine Aufnahme des Mädchens in den Knabenchor ab. Die Auswahlentscheidung des Chorleiters, ob Bewerber “zusätzlich zum hohen Ausbildungsstand stimmlich zum Klang eines Knabenchores passen“, sei nicht zu beanstanden.


Entscheidung: VG Berlin, Urt. v. 6. August 2019, Az. 3 K 113.19
Entscheidung: VG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.05.2021, Az. OVG 5 B 32.19
Fundstelle: https://www.lto.de/

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