Verwaltungsgericht schickt Ziege “Hui Buh” auf den Gnadenhof

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Das Verwaltungsgericht München hat einer Familie ihren Ziegenbock weggenommen, weil dieser nicht artgerecht gehalten wurde. Die Ziege mit dem Namen Hui Buh trinkt aus der Flasche, schläft im Bett der Familie und fährt in deren Auto mit.

Elisabeth Anders (55) und ihre Tochter Magdalena Anders (29) aus Unterhaching (Bayern) hatten das eineinhalb Jahre alte Tier mit der Flasche aufgezogen, nachdem es von der Mutter verstoßen worden war. Wegen nicht artgerechter Haltung nahm das Landratsamt München der Familie das Tier weg. Die Behörde war nur deswegen auf den Ziegenbock aufmerksam geworden, weil das Tier im Auto der Familie gesichtet worden war. Gegen die Entscheidung des Landratsamts, Hui Buh auf einen Gnadenhof zu bringen, zog die Familie vor das Verwaltungsgericht.

Hui Buh braucht intensive Einzelbetreuung

Die Frauen begründen die Haltung des Tieres mit dessen besonderen Bedürfnissen. Der Ziegenbock habe wegen einer neurologischen Erkrankung nicht mit anderen Ziegen zusammenleben wollen. Deswegen sei die intensive Einzelbetreuung notwendig gewesen.

Das sehen das Landratsamt und das Verwaltungsgericht ein wenig anderes. In den Feststellungen des Urteils heißt es dazu: “Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG und unter Bezugnahme auf das vorliegende veterinärfachliche Gutachten ausgeführt, dass die Einzelhaltung des Ziegenbocks grundsätzlich tierschutzwidrig sei, da Ziegen Herdentiere seien. Die Einzelhaltung in der Wohnung ersetze den Kontakt zu Artgenossen nicht. Durch den Entzug von Artgenossen entstünden für das Tier erhebliche Leiden. Bereits die Haltung in einem mit Gegenständen völlig zugestellten Schlafzimmer sei nicht artgerecht und schränke die Bewegungsmöglichkeiten des Tieres ein. Hinweise auf Integrationsversuche in eine Herde habe es nicht gegeben.”

Keine artgerechte Haltung

Dieser Ansicht schloss sich auch das Gericht an. Es sah die Voeaussetzungen des § 16a I Nr. 2 TierSchG als erfüllt an. Darin heißt es: Die Behörde kann “ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist […].”

Das eingeholte Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Ziegenbock durch die Einzelhaltung erhebliche Leiden im Sinne des § 17 TierSchG zugefügt worden seien. Die Fortnahme des Tieres sei deswegen rechtmäßig gewesen.

Hui Buhs aktueller Pfleger auf dem Gnadenhof begrüßte das Urteil: “Ich denke, dass es ihm bei uns besser geht.” Er zeige ein “auffälliges, auf den Menschen geprägtes Sexualverhalten” und versuche auf dem Gnadenhof, die Tierpfleger zu bespringen.


Urteil: VG München, Urt. v. 18.09.2019, Az. M 23 K 19.2773
Funstelle: https://www.merkur.de/

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