Mann vergisst Sexspielzeug in Partnerin – Körperverletzung?

-Werbung-spot_imgspot_img

Vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt wurde ein kurioser Strafrechtsfall verhandelt. Ein Mann hatte Sexspielzeug in seiner Sexualpartnerin vergessen und muss sich deswegen jetzt wegen Körperverletzung verantworten.

Der Mann und die Frau hatten sich im Juli 2018 in einem Rheydter Hotel zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen getroffen. Laut Anklage habe der Mann der Frau dabei einen sogenannten Dilator eingeführte, ein medizinisches Instrument zum Weiten von Körperöffnungen. Dabei habe die Frau plötzlich starke Schmerzen verspürt. Der Mann habe daraufhin von ihr abgelassen, den Dilator allerdings nicht entfernt.

In der kommenden Zeit hatte die Frau weiterhin starke Schmerzen. Später habe sie ihrem Sexualpartner deswegen in einer WhatApp-Nachricht gefragt, ob der Gegenstand “sicher raus” sei. So die Rheinische Post, die zuerst über den Fall berichtete. Der Mann soll darauf geantwortet haben, dass er “nichts vermisse”, zurzeit aber “nicht nachschauen” könne. Ein Arzt stellte schließlich fest, dass das Sexspielzeug in die Bauchhöhle der Frau gewandert sei und dort verschiedene Organe verletzt habe. Schließlich musste der Fremdkörper operativ entfernt werden.

Der Fall landete vor Gericht, weil die Betroffene den Mann wegen Körperverletzung anzeigte. Dem Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft eine gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen vorgeworfen. Denn er hat nach deren Feststellungen ein „gefährliches Werkzeug“ zum Einsatz gebracht, was schlussendlich zu einer „das Leben gefährdenden Behandlung“ führte.

Laut Anklage hätte die Frau im Falle einer zu spät erfolgten Behandlung an diesen Verletzungen sterben können. Vor Gericht wurde der Mann aber freigesprochen. Zur Begründung führte der Richter an, nicht nur der Sex, sondern auch die Verwendung des Sexspielzeugs sei “einvernehmlich” gewesen. Beim Einsatz des Spielzeugs habe die Frau zwar geäußert, dass es “mal kurz weh getan” habe, mit ihr aber “alles ok” sei. Von einer Körperverletzung könne deswegen nicht ausgegangen werden.


Urteil: AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 28.10.2019, Az. 22 Ds 595/18
Fundstelle: https://www.lto.de/

-Werbung-
Redaktion
Redaktion
JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel