Max und Moritz: Ein Fall für den Jugendrichter?

Bereits 1865 erschien die humoristische Bilderbuchgeschichte “Max und Moritz – Eine Bubengeschichte in sieben Streichen” des deutschen humoristischen Dichters und Zeichners Wilhelm Busch. Aus juristischer Perspektive sind die beiden aber nicht nur ungezogene Bengel, sondern schlichtweg kriminell!

Zwischen 1860 und 1863 verfasste Wilhelm Busch über hundert Beiträge für den Münchener Bilderbogen und die Fliegenden Blätter. Die Abhängigkeit vom Verleger Kaspar Braun fand Busch zunehmend beengend, sodass er sich auf die Suche nach einem neuen Verleger für seine Werke machte. 1865 vereinbarte er mit dem Verleger Heinrich Richter die Publikation eines Bilderbuches. In dessen Verlag waren zuvor nur Kinderbücher und religiöse Erbauungsliteratur erschienen.

Als Wilhelm Busch seinem neuen Verleger 100 Zeichnungen von Max und Moritz zur Veröffentlichung anbot, erwies sich dies zunächst als Misserfolg. Es war weder ein Märchen- noch ein Bilder- oder Karikaturenbuch und übertraf in seiner Grausamkeit den Struwwelpeter bei weitem. Heinrich Richter lehnte daher die Veröffentlichung des Manuskripts ab und Wilhelm Busch war gezwungen, damit zu seinem alten Verleger Kaspar Braun zurückzukehren. Max und Moritz wurde 1865 schließlich gegen Zahlung von einmalig 1.000 Gulden im Kinderbuchprogramm veröffentlicht. In Buschs Todesjahr 1908 zählte man 56 Auflagen und mehr als 430.000 verkaufte Exemplare.

Bubengeschichte in sieben Streichen

Wie der Titel der Geschichte bereits verrät, geht es in ihr um Max und Moritz und deren Lausbubenstreiche. Wobei die Bezeichnung als “Bubengeschichte in sieben Streichen” die Untertreibung des Jahrtausends sein dürfte. Zwar gaben Generationen von Eltern ihren Kindern die gereimten Streiche zum Lesen. Dabei besteht der Klassiker bei juristischer Betrachtung aber von der ersten bis zur letzten Seite nur aus Vergehen und Verbrechen. Es ist deswegen nicht verwunderlich, dass Pädagogen das Werk wegen seiner angeblich jugendgefährdenden Wirkung stark kritisieren. Und auch Juristen kommen ohne Umschweife zu dem Ergebnis: Max und Moritz sind hochkriminell und damit ein Fall für den Jugendrichter!

Ach, was muß man oft von bösen
Kindern hören oder lesen!
Wie zum Beispiel hier von diesen,
welche Max und Moritz hießen;

Im ersten Streich setzen die beiden Bengel eine Brotfalle ein, in der sich die Hühner der armen Witwe Bolte selbst erhängen und elendlich verenden. Ein klarer Fall von Hausfriedensbruch gem. § 123 I StGB mit Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB und außerdem strafbare Tierquälerei iSd. § 17 TierSchG. Die Witwe Bolte denkt sich: Na, dann will ich meine geliebten Hühner wenigstens braten und essen. Jedoch angeln sich die Jungs das Fleisch durch den Schornstein. Für den findigen Jurist ist darin eindeutig ein Diebstahl gem. § 242 StGB zu sehen. Streich drei besteht aus einem Anschlag auf den harmlosen Schneider Böck. Max und Moritz sägen eine Holzbrücke ein, woraufhin Schneider Böck in den Fluß stürzt und nur knapp überlebt. Geht man zu Gunsten der Jungs davon aus, dass sie den Mann nicht töten wollte, ist darin aber immer noch eine gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 I, 224 I Nr. 5 StGB zu sehen.

Versuchte Tötung eines Lehrers

Noch schlimmer trifft es jedoch das Opfer von Streich vier. Max und Moritz präparieren die Meerschaumpfeife von Lehrer Lämpel mit Schießpulver, die daraufhin explodiert und Lehrer Lämpel rußgeschwärzt, aber lebendig, zurücklässt. Hier gibt es keinen Zweifel: Der Sprengstoffanschlag auf Lehrer Lämpel zeigt die hochkriminelle Natur der beiden jugendlichen Intensivtäter. Völlig unproblematisch kann man hier von einem versuchten Totschlag (§ 212 StGB) oder eventuell sogar von einem versuchten Mord ausgehen (§ 211 StGB).

In Streich Nummer fünf setzen die Bengel eine ganze Tüte Maikäfer im Bett von Onkel Fritz aus. Immerhin in diesem Fall kann man von einem harmlosen Streich ausgehen. Onkel Fritz wird nicht verletzt und auch die Maikäfer stehen in Deutschland nicht unter Naturschutz. Im nächsten Streich fallen Max und Moritz in einen Topf Brotteig und werden im Ofen mitgebacken. Entgegen jeder Wahrscheinlichkeit kommt in diesem Fall niemand zu Schaden und die beiden Jungen überleben.

Welch übles Ende eine kriminelle Karrie bei jugendlichen Intensivtätern nehmen kann, zeigt der letzte Streich. Max und Moritz schneiden dem Getreidebauern Löcher in die Getreidesäcke (§ 303 I StGB). Als er sie dabei erwischt, wirft die beiden kurzerhand ins Mahlwerk der Mühle (§ 212 StGB). Was herauskommt, wird von den hauseigenen Hühnern verzehrt.

Die Entscheidung des Jugendrichters

Witwe Bolte, mild und weich,
sprach: „Sieh da, ich dacht es gleich!“
„Ja, ja, ja!“ rief Meister Böck,
„Bosheit ist kein Lebenszweck!
“Drauf, so sprach Herr Lehrer Lämpel:
„Dies ist wieder ein Exempel!“
„Freilich!“ meint der Zuckerbäcker,
„Warum ist der Mensch so lecker!“
Selbst der gute Onkel Fritzesprach:
„Das kommt von dumme Witze!“
Doch der brave Bauersmann
dachte: „Wat geiht meck dat an?!“
Kurz im ganzen Ort herum
ging ein freudiges Gebrumm:
„Gott sei Dank! Nun ist’s vorbei
mit der Übeltäterei!!“

Wären Max Und Moritz am Ende nicht gestorben, hätte ein Jugendrichter über ihre Strafe entscheiden müssen. Jedenfalls dann, wenn man davon ausgeht, dass die beiden Jungen mindestens 14 Jahre alt – und damit strafmündig – sind, vgl. § 19 StGB. Außerdem wäre Voraussetzung, dass Max und Moritz bereits als strafrechtlich “verantwortlich” einzustufen sind. Das ist gem. § 3 JGG dann der Fall, “wenn der Jugendliche zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln”. Hier ist davon auszugehen, dass Max und Moritz in der Lage sind, das Unrecht ihrer “Streiche” einzusehen. Es wäre ihnen ihnen weiteres möglich gewesen, auf die Streiche zu verzichten. Alleine auf Grund der versuchten Tötung des Lehrers erwartet die beiden Jungen damit eine Jugendstrafe nach §§ 17 ff. JGG.


Kurz nach Erscheinen unseres Artikels wurden wir von einem freundlichen Leser daraufhingewiesen, dass es den “Fall Max und Moritz” sogar schon als juristisches Buch gibt. Verfasst von Dr. Jörg-Michael Günther. Das wollen wir Euch natürlich nicht vorenthalten. Ihr könnt das Buch hier bestellen (Achtung: Amazon affiliate Link).

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