Haakjöringsköd-Fall – Walfleisch oder Haifischfleisch?

Ein weiteres berühmtes Fallbeispiel aus den Rechtswissenschaften ist der sogenannte Haakjöringsköd-Fall. Zu den kuriosen Folgen eines jeden Jurastudiums in Deutschland gehört, dass jeder Jurastudent weiß, dass das norwegische Wort „Haakjöringsköd“ “Haifischfleisch” und eben nicht „Walfleisch“ bedeutet. Das Reichsgericht entschied den Fall im Jahr 1920.

Der Kläger kaufte am im November 1916 beim Beklagten 214 Fass Haakjöringsköd aus Norwegen zu einem Preis von 4,30 Mark pro Kilogramm. Der Dampfer Jessica lieferte die Ware nach Deutschland. Dabei gingen beide Parteien davon aus, dass es sich bei Haakjöringsköd um Walfleisch handele. Tatsächlich bezeichnet im Norwegischen das Wort Haakjöringsköd jedoch Haifischfleisch. Der Käufer hatte den Kaufpreis im Voraus beglichen.

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Beim Eintreffen des Dampfers im Hamburger Hafen stellte sich heraus, dass die bestellten Fässer Haifischfleisch enthielten. Im Gegensatz zu Walfleisch gab es bei Haifischfleisch als Folge des Ersten Weltkriegs allerdings Einfuhrbeschränkungen, sodass die staatliche Zentral-Einkaufsgesellschaft die Ladung beschlagnahmte. Den Übernahmepreis, den die Einkaufsgesellschaft dem Kläger zahlte, lag unter dem bereits gezahlten Kaufpreis. Die Differenz betrug 47.515,90 Mark.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Zahlung von 47.515,90 Mark statt. Die Berufung des Verkäufers vor dem Hanseatische Oberlandesgericht wurde zurückgewiesen. Auch vor dem Reichsgericht hatte der Verkäufer keinen Erfolg.

Reichsgericht bejaht Vertrag über Walfleisch

Das Reichsgericht bejaht im Haakjöringsköd-Fall das Zustandekommen eines Vertrags über 214 Fass Walfischfleisch. Maßgeblich sei in diesem Fall nicht die (falsche bzw. irrtümlich gewählte) Bezeichnung, sondern das, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt hatten.

“Wie das Oberlandesgericht bedenkenfrei festgestellt hat, sind beide Parteien beim Abschluss des Vertrages vom 18. November 1916 irrigerweise davon ausgegangen, daß die den Gegenstand des Vertrags bildende, in sich bestimmte Ware – 214 -Faß Haakjöringsköd, auf Dampfer Jessica verladen – Walfischfleisch sei, während die Ware in Wirklichkeit Haifischfleisch und als solches mit dem norwegischen Worte Haakjöringsköd, dessen Bedeutung die Parteien nicht kannten, richtig bezeichnet war.

Diese Feststellung rechtfertigt jedoch die Auffassung nicht, daß, was verkauft gewesen, nämlich Haakjöringsköd, auch geliefert worden sei und daß der Kläger, nachdem ihm durch Aushändigung der Konnossemente die Ware übergeben worden, den Kaufvertrag wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften der verkauften Spezies gemäß § 119 Abs. 2 BGB hätte anfechten können. Aus der Feststellung folgt vielmehr, daß beide Parteien über Walfischfleisch abschließen wollten, daß sie sich aber bei der Erklärung ihres Vertragswillens irrtümlich der diesem Willen nicht entsprechenden Bezeichnung Haakjöringsköd bedient haben. Das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis ist dabei ebenso zu beurteilen, wie wenn sie sich der ihrem Willen entsprechenden Bezeichnung Walfischfleisch bedient hätten.”

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Die durch den Haakjöringsköd-Fall bekanntgewordene Konstellation ist unter Juristen auch als sog. „Falsa demontratio non nocet“ bekannt. Übereinstimmende Falschbezeichnungen schaden bei einem Vertragsschluss demnach nicht. Es kommt dann nicht auf das objektiv Erklärte („Haifischfleisch“) an, sondern auf das von beiden Seiten übereinstimmend Gewollte („Walfischfleisch“). Dieses Ergebnis wird dadurch gerechtfertigt, dass der Erklärungsempfänger nicht schutzwürdig ist, wenn er richtig erkannt hat, was der Erklärende gewollt hat.

“JURios-Klassiker”: Weitere Fallbesprechungen


Urteil: Reichsgericht, Urt. v. 08.06.1920, Az. II 549/19

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