Der sogenannte “Herrenreiter-Fall” ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1958. Es handelt sich um eine der wichtigsten höchstrichterlichen Entscheidungen im deutschen Recht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Der BGH sprach darin einem Dressurreiter, dessen Abbild in der Werbung für ein Potenzmittel verwendet wurde, ein Schmerzensgeld zu. Die Entscheidung gehört deswegen zu einem der Klassiker des Jurastudiums.
Der Kläger ist Mitinhaber einer Brauerei. Er betätigt sich erfolgreich als “Herrenreiter“ (heute: Dressurreiter) auf verschiedenen Turnieren. Die Beklagte ist Herstellerin eines pharmazeutischen Präparats, das nach der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise auch der Hebung der sexuellen Potenz dient. Sie hat zur Werbung für dieses Mittel ein Plakat mit der Abbildung eines Turnierreiters verbreitet. Dem Plakat lag ein Originalfoto des Klägers zugrunde. Das Bild war von einem Presseverlag auf einem der öffentlichen Reitturnier aufgenommen worden, an denen der Kläger teilgenommen hatte. Eine Einwilligung zur Verwendung seines Bildes hatte der Kläger dem Pharma-Unternehmen nicht erteilt. Der Kläger verlangt im Herrenreiter-Fall von der Beklagten immateriellen Schadensersatz in Höhe von 15.000 DM wegen der Verwendung seines Bildes zu Werbezwecken.

Widerrechtliche und schuldhafte Verletzung
Indem die Beklagte das Plakat ohne Zustimmung des Klägers verbreitet hat, hat sie das Recht des Klägers am eigenen Bild widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Damit war sie dem Kläger nach § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG zum Schadensersatz verpflichtet.
Das Oberlandesgericht Köln billigte dem Kläger im Herrenreiter-Fall Schadensersatz in Höhe von 10.000 DM zu. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger durch die Werbefotos in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I, Art 1 I GG verletzt worden sei. Die Höhe des Schadens orientiert sich dabei laut OLG an der Lizenzgebühr, die der Herrenreiter hätte verlangen können. Wenn zwischen den Parteien ein Vertrag über das Foto zustande gekommen wäre.
Der Bundesgerichtshof gewährt dem Kläger im Herrenreiter-Fall einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (in Höhe von 10.000 DM) nach § 847 BGB a.F. (§ 253 II BGB n.F.). Der Bundesgerichtshof lehnte eine Berechnung auf der Basis der Lizenzanalogie allerdings ab. Da sich der Kläger gerade unter keinen Umständen zu einer Verwendung des Fotos bereit erklärt hatte. Eine derartige Berechnung würde unterstellen, dass sich der Kläger für Geld doch hätte umstimmen lassen. Es sei deswegen vielmehr ein wirtschaftlich nicht messbarer Vermögensschaden entstanden.
Die Art. 1 und 2 des Grundgesetzes schützen, und zwar mit bindender Wirkung auch für die Rechtsprechung, das, was man die menschliche Personhaftigkeit nennt; ja sie erkennen in ihr einen der übergesetzlichen Grundwerte der Rechtsordnung an. Sie schützen damit unmittelbar jenen inneren Persönlichkeitsbereich, der grundsätzlich nur der freien und eigenverantwortlichen Selbstbestimmung des Einzelnen untersteht und dessen Verletzung rechtlich dadurch gekennzeichnet ist, daß sie in erster Linie sogenannte immaterielle Schäden, Schäden, die sich in einer Persönlichkeitsminderung ausdrücken, erzeugt. Diesen Bereich zu achten und nicht unbefugt in ihn einzudringen, ist ein rechtliches Gebot, das sich aus dem Grundgesetz selbst ergibt. Ebenso folgt aus dem Grundgesetz die Notwendigkeit, bei Verletzung dieses Bereiches Schutz gegen die der Verletzung wesenseigentümlichen Schäden zu gewähren.
“JURios-Klassiker”: Weitere Fallbesprechungen
- Rheinschiffer-Fall: Muss ich meine Frau vor dem Ertrinken retten?
- Der Sirius-Fall – versuchter Mord oder strafloser Suizid?
- Der Edelmannfall – Muss das Wort eines Adeligen beurkundet werden?
- Haakjöringsköd-Fall – Walfleisch oder Haifischfleisch?
- Der Katzenkönig-Fall: Anstiftung oder mittelbare Täterschaft bei Verbotsirrtum?
- Rose-Rosahl-Fall: Ausversehen den Falschen getötet!
- Jauchegruben-Fall: Vollendeter Totschlag an einer Leiche?
- Pistazieneis-Fall: Freispruch trotz Arsen-Vergiftung!
- Der Klopapier-Fall: 3.600 Rollen Toilettenpapier sind 3.575 Rollen zu viel!
- Der Radfahrer-Fall: Man sollte nie zu lässig radeln. Oder fahren!
Urteil: BGH, Urt. v. 14. 01. 1958, Az. I ZR 151/56
Fundstelle: https://www.servat.unibe.ch/
Fundstelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Herrenreiter-Fall