Züchter zieht wegen Mops-Hoden vor Kölner Gericht

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Ein Züchter ist damit gescheitert, vor dem Landgericht Köln eine medizinische Untersuchung der Hoden eines Mopses zu erzwingen.

Der klagende Mopszüchter besuchte im September 2018 eine Hundeschau in Hamm. Dabei fiel ihm ein Mops mit nur einem Hoden auf. Weil der Hund so nicht zuchtfähig sei, beschwerte sich der Mann bei den Veranstaltern der Hundeschau. Diese reagierten auf den Vorwurf des Mannes nicht, woraufhin der Züchter vor das Landgericht Köln zog. Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass der Verein, der die Hundeschau abhält, verpflichtet ist, die Männlichkeit der Schautiere von Fachleuten untersuchen zu lassen. Der Mops mit nur einem Hoden, der auf den Namen Xavier hört, solle ansonsten gesperrt werden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er als Mitglied der Beklagten Anspruch darauf habe, dass dieser die Zuchtbestimmungen ohne Ansehen der Person durchsetze und dementsprechend bei Verdacht, dass ein Hund die Zuchtvoraussetzungen nicht erfülle, diesen nachgehe. Dies sei aus der allgemeinen Treuepflicht des Beklagten gegenüber seinen Mitgliedern und dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot abzuleiten.

Das LG wies die Klage jedoch ab. Der Mopszüchter müsse seine Rechte aus der Vereinsmitgliedschaft, auf die er sich berief, vereinsintern geltend machen. Ein Fall für die Justiz sei der Streit nicht. Der Mann zog daraufhin vor das OLG Köln, hatte aber auch dort keinen Erfolg.

Für die mit den Hauptanträgen begehrte Verpflichtung des Beklagten ist der Kläger, soweit er diese aus seiner Vereinsmitgliedschaft herleitet, nicht prozessführungsbefugt. Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch gegen den Vorstand eines Vereins durchgesetzt werden soll, liegt grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung, die die Vor- und Nachteile einer solchen Maßnahme gegeneinander abzuwägen hat. […] Wegen der Entscheidungs- und Zuständigkeitsstrukturen in Vereinen ist allenfalls in außerordentlichen Ausnahmefällen die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verein durch ein einzelnes Vereinsmitglied anzuerkennen.

Urteil: LG Köln, Urt. v. 10.7.2019, Az. 28 O 438/18
Urteil: OLG Köln, Urt. v. 31.01.2020, Az. 6 U 187/19

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