Reichsbürger-Anwalt scheitert vor dem BGH

Ein ehemaliger Rechtsanwalt fordert seine Rechtsanwalts-Zulassung zurück und zieht dafür bis vor den Bundesgerichtshof. Dabei bedient er sich Argumenten, die der Reichsbürger-Szene zuzuordnen sind.

Bereits im September 2014 hatte die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) dem Mann die Zulassung als Rechtsanwalt aus “gesundheitlichen Gründen” (§ 14 II Nr. 3 BRAO) widerrufen. Dagegen wehrte sich der ehemalige Anwalt vor dem Sozialgericht Berlin, das die Klage an den zuständigen Anwaltsgerichtshof (AGH) im nordrhein-westfälischen Hamm verwies. Zur Begründung stützt sich der Mann vor Gericht auf Besatzungsrecht. Er führt an, die Rechtsanwaltskammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt, da Gesetze der alliierten Besatzungsmächte aus der Zeit nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges (sog. “SHAEF-Gesetze”) noch immer in Kraft seien.

Dieses Argumentationsmuster zeigt sich oft in der Reichsbürger-Szene. Die heterogene Bewegung lehnt die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als legitimer und souveräner Staat sowie deren Rechtsordnung ab. Zu den von vertretenen Ideologien gehören oft die Ablehnung der Demokratie, Ideologieelemente des Monarchismus, Rechtsextremismus, Geschichtsrevisionismus und teilweise Antisemitismus. Mit ihren kruden Thesen treiben die Reichsbürger deutsche Gerichte und Behörden regelmäßig in den Wahnsinn. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass einige Reichsbürger auch gewalttätig sind und beispielsweise Waffen horten, um ihr Eigentum zu verteidigen.

Reichsbürger-Anwalt nicht postulatiosnfähig

Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage des Reichsbürger-Anwalts ab. Der Mann sei bereits nicht postulationsfähig. Ihm fehle die Fähigkeit wirksame Prozesshandlungen vorzunehmen. Denn Voraussetzung für eine Klage vor dem Anwaltsgerichtshof sei, dass der Kläger zugelassener Rechtsanwalt ist. Da der Widerruf seiner Anwaltszulassung durch den Ablauf der Anfechtungsfrist aber bereits in Bestandskraft erwachsen sei, sei die Klage bereits unzulässig, so die Richter.

Dies liest sich der ehemalige Anwalt jedoch nicht gefallen und zog vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH wies jedoch seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Selbst wenn die vom Mann benannten Besatzungsregularien noch heute Geltung entfalten würden, sei seine Klage nicht minder unbegründet. Das Recht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern richte sich nach der 1959 erlassenen Bundesrechtsanwaltsordnung. Deren Erlass habe schon das vom Kläger zitierte Besatzungsrecht nicht entgegengestanden, da sich die Befugnis der BRD zur Rechtssetzung aus Art. 1 I des vom Kläger selbst angeführten “Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen” von 1955 ergeben habe.

Damit hat der Bundesgerichtshof den Reichsbürger elegant mit seinen eigenen Waffen geschlagen. Wir bewerten die Argumentation des BGH mit 5 von 5 Sternen:

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Entscheidung: BGH, Beschl. v. 28.01.2019, Az. AnwZ(Brfg) 40/18
Fundstelle: https://www.lto.de/

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